Montag 04.10.2010 - Rubrik: Allgemeines
Das Kreditgeschäft für Banken und Sparkassen ist aktuell sehr lohnend. Während sie von
einem sehr günstigen Zinssatz der Europäischen Zentralbank profitieren,
(1% - Stand Oktober 2010), wird der günstige Zinssatz nicht an den Kunden weiter
gegeben. Noch schlimmer wird es, wenn die Bank keinen Kredit mehr bewilligt und der
Verbraucher in Versuchung gerät einen Kreditvermittler
zu beauftragen. Hinter diesen Lockangeboten steckt allzu häufig nur Abzocke.
Um den Verbraucher vor unseriösen Angeboten besser zu schützen, wurden
die Vorschriften des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Verbraucherdarlehen
vereinheitlicht und das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
verbessert. Nachfolgend hilfreiche Tipps, worauf der Verbraucher bei Inanspruchnahme
eines Kredites achten sollte.
Die Verbraucherkreditrichtlinie
Mit dem Datum des 11.06.2010 trat die gesetzliche Neuregelung zur Umsetzung der
Richtlinie in deutsches Recht in Kraft. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG
hat das Ziel, Verbraucher bei bestimmten Finanzgeschäften besser zu schützen. Betroffen
sind Darlehensverträge, Kreditvermittlungen, Teilzahlungsgeschäfte und
Finanzierungsleasingverträge. Einheitliche Vertragsmuster und eine bessere
Informationspflicht sollen dem Verbraucher einen besseren Kreditvergleich ermöglichen.
Besonderes Augenmerk ist dabei auf den effektiven Jahreszins zu legen, der letztlich die
tatsächliche Höhe des Kredites festlegt.
Werben mit günstigen Zinssätzen
Ein sehr leidiges Thema für den Kunden, denn oftmals locken Banken und Sparkassen
mit extrem günstigen Zinssätzen und bei der späteren Berechnung des Kunden wird der
Kredit sehr viel teurer, denn in der Realität profitierten nur die wenigsten
Verbraucher von den angegeben Zinssätzen. Diese Werbemaßnahmen wurden nun zum Schutz
des Kunden unterbunden. Banken und Sparkassen sind jetzt verpflichtet alle Kosten
anzugeben, die für die Inanspruchnahme des Kredites anfallen. Daraus resultiert,
dass mindestens zwei Drittel der Kunden den Kredit auch zu den angegebenen Konditionen
erhalten müssen.
Informationen und vergleichen vor Abschluss des Kreditvertrages
Laut § 491a BGB muss der Kunde schon vor Leisten der Unterschrift umfassend informiert
werden und über die Bestandteile, Verpflichtungen und Konditionen seines Kredites
aufgeklärt werden. Dazu muss die Verbraucherinformation in jedem Fall schriftlich
vorgelegt werden. Dies kann per Mail, Brief oder Fax geschehen. Die Kredit gebende
Bank oder Sparkasse muss dem Kunden schon vor der Unterschrift ein verständliches
Rechenbeispiel vorlegen, um die gesamten Kosten des Kredites verständlich und
übersichtlich darzustellen. Die Verbraucherinformation muss in Zukunft folgende
Merkmale zwingend enthalten: Name und Anschrift des Kreditinstituts, die Darlehensart,
der effektive Jahreszins, der Sollzins, Nettodarlehens- und Gesamtbetrag, Betrag, Zahl
und Fälligkeit der Teilzahlungen, Auszahlungsbedingungen, Folgen bei Zahlungsverzug,
Verzugszinssatz, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und das Widerrufsrecht des
Verbrauchers. Um den Kreditvergleich
zukünftig einfacher und übersichtlicher zu gestalten, sind einheitliche Muster für
Kreditverträge vorgeschrieben. Das Muster muss sämtliche Kosten des Kredites ausweisen.
Die Schufa Auskunft
Banken und Sparkassen sind in Zukunft verpflichtet Auskünfte über die Bonität des
Kreditnehmers einzuholen. Wird zum Beispiel ein Kredit vergeben, der nicht den
Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers entspricht und hat die Bank versäumt Einkünfte
vor Kreditabschluss einzuholen, kann in Zukunft unter Umständen eine Schadensersatzklage
gegenüber dem Kreditinstitut geltend gemacht werden. Außerdem muss der Kunde informiert
werden, wenn ein Kredit aufgrund einer Schufa Auskunft nicht gewährt wird.
Widerruf und Kündigung des Kredites
Hat der Verbraucher sich zu schnell und übereilt für den Abschluss eines Kreditvertrages
entschlossen, kann er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und den Kreditvertrag
innerhalb von 14 Tagen kündigen. Die Frist von 14 Tagen beginnt mit dem Zeitpunkt, an
dem der Kreditnehmer die Widerrufserklärung schriftlich erhalten hat. Eine Erklärung
oder Begründung ist nicht notwendig, lediglich die vorgesehene Frist muss eingehalten
werden und der Widerruf muss schriftlich vorliegen. Auch die Richtlinien zur Kündigung
eines Kredites haben sich geändert. Der Verbraucher hat bei unbefristeten Krediten das
Recht diese jederzeit zu kündigen, das Kreditinstitut muss eine Frist von mindestens
zwei Monaten einhalten. Wird die Kündigungsfrist individuell vertraglich geregelt, darf
sie für den Verbraucher höchstens einen Monat betragen. Befristete Darlehensverträge, die
ohne Grundpfandrecht abgeschlossen wurden, sind ebenfalls von einer wichtigen Neuregelung
betroffen. Hier erhält der Verbraucher in Zukunft das Recht seinen Kredit ohne Einhaltung
von Fristen ganz oder teilweise zurückzahlen zu können. In § 502 Absatz 1 Nr. 1 BGB ist
geregelt, dass der Kreditgeber zwar eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, diese
ist aber auf maximal 1% der vorzeitig gezahlten Summe begrenzt.
Kreditvermittlung
Ein wichtiger Punkt des Verbraucherschutzes betrifft auch die Informationspflicht der
Kreditvermittler. Diese sind in Zukunft verpflichtet den Verbraucher schriftlich über
die Höhe der Vergütung und die von ihm verlangten Nebenentgelte zu informieren und
konkrete Summen zu benennen. Mit dieser Neuerung sollen unseriöse Kreditvermittlungen
eingedämmt werden. Werden diese Richtlinien nicht eingehalten oder nur unzureichend
eingehalten, kann der Kreditvertrag als nichtig erklärt werden. Außerdem muss der Vertrag
zwischen Kreditvermittler und Kunde gesondert vom Darlehensvertrag abgeschlossen werden.
Der Kreditvermittler unterliegt in Zukunft der gleichen Informationspflicht wie Banken
und Sparkassen. Der Verbraucher muss die Gebühren für den Kreditvermittler erst zahlen,
wenn der Darlehensbetrag tatsächlich ausgezahlt wurde. Der Gesetzgeber hat sicher
gestellt, dass unseriöse Kreditvermittler keinen Vorschuss verlangen können, bevor es
überhaupt zu einer Auszahlung des Darlehens gekommen ist. Dies war bis jetzt ein beliebter
Trick unseriöser Kreditvermittler. Außerdem sollte der Verbraucher auf folgende Merkmale
unseriöser Kreditvermittler achten: teure Servicehotlines mit 0900-Nummern, Zusendung
unnötiger Unterlagen oder Zahlung horrender Summen für Porto- oder Reisekosten. Auch der
Abschluss möglicher Versicherungen in Zusammenhang mit der Kreditvergabe ist ein Merkmal
für unseriöse Kreditvermittler.
Unser Tipp
Ein wirklicher Durchbruch wurde mit der neuen Regelung sicherlich nicht erzielt, aber
immerhin wurden einige "Schlupflöcher" gestopft. Ganz wichtig ist aber sicherlich die
Eigenverantwortung eines jeden Verbrauchers. Überschuldung ist ernstes Thema und hat
schon so manche Existenz gekostet. Nicht immer steckt hinter einer Kreditabsage
Böswilligkeit der Bank oder Sparkasse. Bevor man einen zusätzlichen Kredit aufnimmt, um
andere Kredite bedienen zu können oder womöglich den Lebensunterhalt bestreiten zu
müssen, lohnt sich ein Gang zur Schuldnerberatung oder ein ehrliches Gespräch mit der
Hausbank. Allzu oft verbessert sich die Lage nicht mit einem weiteren Kredit, sondern
verschlechtert sich. Der Schutz eines Kreditnehmers liegt sicherlich auch ein Stück
weit in seinem eigenen verantwortungsvollen Umgang mit seinen persönlichen Finanzen.
- Weitreichende Konsequenzen der Kreditregulierung
- Mehr Transparenz für Verbraucher