A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Im deutschen Mietrecht wird unterschieden zwischen Renovierung und Instandhaltung. Der
wesentliche Unterschied beider Begriffe liegt in der Kostenübernahme, die je nach Begriff
dem Vermieter oder dem Mieter obliegt. Die Renovierung führt im deutschen Mietrecht immer
wieder zu Streitigkeiten, die nicht selten Gegenstand einer Gerichtsverhandlung werden.
Grundsätzlich werden unter der Bezeichnung Renovierung Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden
aufgrund von Abnutzung und Gebrauch verstanden. Die Bezeichnung Renovierung steht im deutschen
Mietrecht für Schönheitsreparaturen wie Tapezieren und Streichen der Wände/Decken. Die
vorgesehenen Zeiträume sind im jeweiligen Mietvertrag festgehalten. Dabei hat sich der Vermieter
aber an den Vorschriften des Mietrechts zu orientieren.
Nach deutscher Rechtsprechung ist der Oberbegriff Schönheitsreparaturen allein nicht zulässig.
Die vorgesehenen Renovierungsmaßnahmen sind im Detail aufzuführen, wie zum Beispiel die
zeitlichen Abstände zur Renovierung der Wände. Die Bezeichnung Schönheitsreparatur ist leicht
irreführend und sprachlich nicht ganz korrekt, denn mit Reparaturmaßnahmen hat die Renovierung
nichts gemeinsam. Mit dem Begriff Renovierung sind keine Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität
wie etwa Modernisierungsmaßnahmen gemeint, die im deutschen Mietrecht dem Vermieter obliegen. Im
Laufe der letzten Jahre wurden immer Urteile zur Renovierung gesprochen.
Ein immer wieder strittiger Fall der Renovierung ist zum Beispiel die Auswahl der Wandfarben. So
darf der Vermieter nach geltendem Recht seinem Mieter die Farbwahl nicht vorschreiben, auch wenn
es sich dabei um ungewöhnliche oder außergewöhnliche Farben handeln sollte. Allerdings hat der
Mieter die Wohnung nach dem Auszug in einem angemessenen Farbton, darunter wird im Allgemeinen
Weiß oder eine andere helle Farbe verstanden, zu verlassen. Als ebenfalls unzulässig wurde die
Tapetenklausel bezeichnet, die aussagte, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die
von ihm angebrachten Tapeten wieder zu beseitigen hätte.
Die Details zur Renovierung im deutschen Mietrecht sind unter Schönheitsreparaturen in
§ 28 Absatz 4 Satz 3 II. BV nachzulesen.
Vorherige Seite: Rentenschuld | Nächste Seite: Renovierungskredit |