Kreditlexikon

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Rentenschuld


Die Rentenschuld ist eine besondere Form der Grundschuld. Die Rentenschuld stellt eine Belastung des Grundstücks dar, bei der über einen Zeitraum hinweg regelmäßig eine bestimmte Summe aus dem Grundstück zu zahlen ist. Aus dieser regelmäßigen Zahlungspflicht heraus entstand der Begriff Rentenschuld. Die regelmäßig wiederkehrende Zahlung wird auch als Kaufpreisrente, Ruhegeld oder Leibrente bezeichnet.

Dem Eigentümer des Grundstücks steht es mit einer Frist von sechs Monaten zu, die Rentenschuld mit einer einmaligen Zahlung abzulösen. Die Höhe der einmaligen Ablösung muss bei Bestellung der Rentenschuld festgelegt werden und auch im Grundbuch eingetragen werden. Im Gegenzug hat der Gläubiger nicht das Recht auf die Einforderung der Einmalzahlung. Ein besonderes Recht ergibt sich nur aus einer möglichen gravierenden Verschlechterung des Grundstückswertes.

Die Rentenschuld wird heute kaum noch zur Kreditsicherung verwendet, sie wurde abgelöst durch die deutlich häufig eingesetzte Grundschuld. Mit der Grundschuld hat der Kreditgeber das Recht auf Verwertung des Grundstücks, notfalls durch eine Zwangsversteigerung, im Falle eines Zahlungsausfalles des Kreditnehmers. Da das Recht auf Ablösung in der Rentenschuld ausschließlich beim Eigentümer des Grundstücks. Aus diesem Grund dient die Rentenschuld heute nicht mehr als Kreditsicherung.

Die Rentenschuld kann in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn zum Beispiel der kreditgebenden Bank die Rentenschuld als Kreditsicherung nicht ausreicht. In Deutschland ist die Rentenschuld im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Da dem Eigentümer das alleinige Recht zusteht die Rentenschuld durch Einmalzahlung abzulösen, kann der Gläubiger die Rentenschuld durch den Eintrag einer Reallast in das Grundbuch, Abteilung II, absichern. Mittels dieser Eintragung als Reallast, die im Einvernehmen des Schuldners geschehen muss, ist die Ablösung durch eine Einmalzahlung ausgeschlossen.



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