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Die Rentenschuld ist eine besondere Form der Grundschuld. Die Rentenschuld stellt eine Belastung
des Grundstücks dar, bei der über einen Zeitraum hinweg regelmäßig eine bestimmte Summe aus dem
Grundstück zu zahlen ist. Aus dieser regelmäßigen Zahlungspflicht heraus entstand der Begriff
Rentenschuld. Die regelmäßig wiederkehrende Zahlung wird auch als Kaufpreisrente, Ruhegeld oder
Leibrente bezeichnet.
Dem Eigentümer des Grundstücks steht es mit einer Frist von sechs Monaten zu, die Rentenschuld mit
einer einmaligen Zahlung abzulösen. Die Höhe der einmaligen Ablösung muss bei Bestellung der Rentenschuld
festgelegt werden und auch im Grundbuch eingetragen werden. Im Gegenzug hat der Gläubiger nicht das
Recht auf die Einforderung der Einmalzahlung. Ein besonderes Recht ergibt sich nur aus einer möglichen
gravierenden Verschlechterung des Grundstückswertes.
Die Rentenschuld wird heute kaum noch zur Kreditsicherung verwendet, sie wurde abgelöst durch die
deutlich häufig eingesetzte Grundschuld. Mit der
Grundschuld hat der Kreditgeber das Recht auf Verwertung des Grundstücks, notfalls durch eine
Zwangsversteigerung, im Falle eines Zahlungsausfalles des Kreditnehmers. Da das Recht auf Ablösung in
der Rentenschuld ausschließlich beim Eigentümer des Grundstücks. Aus diesem Grund dient die Rentenschuld
heute nicht mehr als Kreditsicherung.
Die Rentenschuld kann in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn zum Beispiel der kreditgebenden Bank
die Rentenschuld als Kreditsicherung nicht ausreicht. In Deutschland ist die Rentenschuld im BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Da dem Eigentümer das alleinige Recht zusteht die Rentenschuld
durch Einmalzahlung abzulösen, kann der Gläubiger die Rentenschuld durch den Eintrag einer Reallast
in das Grundbuch, Abteilung II, absichern. Mittels dieser Eintragung als Reallast, die im Einvernehmen
des Schuldners geschehen muss, ist die Ablösung durch eine Einmalzahlung ausgeschlossen.
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