Kreditlexikon

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Mahnung


Die Mahnung ist eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner, die noch ausstehende Leistung zu erbringen. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt automatisch in Verzug, wenn die Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung nicht beglichen wurde. Im Kreditwesen erinnert die 1. Mahnung an die Zahlung der ausstehenden Kreditrate. Begleicht der Schuldner umgehend nach Erhalt der Mahnung die offene Forderung, entstehen keine weiteren Unannehmlichkeiten.

Versäumt der Schuldner die Forderung zu begleichen, erhält er eine 2. Mahnung mit der Zahlungsaufforderung. Bleibt auch die 2. Mahnung unbeantwortet, bzw. werden die letzten zwei fälligen Kreditraten nicht beglichen, ist der Kreditgeber berechtigt den Kreditvertrag zu kündigen. Nach der 2. Mahnung kann das gerichtliche Mahnverfahren angestrebt werden. Wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, bekommt der Schuldner einen Mahnbescheid zugestellt, den der Gläubiger beim zuständigen Gericht beantragen muss. Ist es einmal zum gerichtlichen Mahnverfahren gekommen und wird daraufhin der Kreditvertrag fristlos gekündigt und die gesamte ausstehende Kreditsumme wird in einem Betrag zur Rückzahlung fällig.

Da in diesem Fall die Kreditbedingungen nicht eingehalten wurden und seitens des Kreditnehmers selbst verschuldet wurden, erfolgt ein negativer Schufa-Eintrag. In dem Schufa-Eintrag wird vermerkt, dass der Schuldner seinen Kredit nicht vertragsgemäß getilgt hat. Daraufhin wird der Schuldner keinen weiteren Kredit erhalten, dazu zählen unter anderem auch Mobilfunkverträge. Die Mahnung sollte aus Beweisgründen in schriftlicher Form erfolgen. Außerdem muss die Mahnung eine eindeutige Aufforderung zur Zahlung beinhalten, sowie die korrekten Daten und den Zahlungsgrund benennen. Der Schuldner hat alle anfallenden Mahnkosten zu tragen. Dabei müssen die Kosten für die schriftliche Mahnung in einem angemessenen Rahmen liegen, der in einem eindeutigen Verhältnis zur Schuldsumme liegt.

Ist der Zahlungsverzug rechtskräftig eingetreten, kann der Gläubiger Verzugszinsen in Rechnung stellen. Diese richten sich nach dem jeweils geltenden Basiszinssatz.



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