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Den Begriff Makler bringt am ehesten mit dem Immobilienmakler in Verbindung, doch
die Tätigkeit eines Maklers ist sehr viel weiter definiert, als ausschließlich auf die Vermittlung
von Wohnungen, Häusern oder gewerblichen Immobilien. Versicherungsmakler, Finanzmakler und
Börsenmakler gehören ebenfalls zum weiter gefassten Begriff Makler. Der Begriff Makler brachte
in seiner ursprünglichen Bedeutung "das Geschäfte machen" zum Ausdruck und leitet sich ab aus
dem Niederdeutschen für "maken"= "machen".
In Deutschland ist der Makler Vermittler für Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen. Dies
können sowohl Miet- und Kaufverträge sein, als auch der Handel mit Börsenpapieren, Versicherungen
oder Kreditverträgen. Zur Ausübung der Tätigkeit als Makler bedarf es einer gesetzlichen Erlaubnis,
die in §34c des GewO definiert ist. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit als Makler sind in der
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgehalten. Unterschieden wird zwischen dem unabhängigen
Makler und dem spezifischen Fall des Versicherungsmaklers. Während der unabhängige Makler zwischen
den Parteien des Verkäufers und Käufers vermitteln muss, steht der Versicherungsmakler ausschließlich
auf der Seite des Kunden. Dies unterscheidet den Versicherungsmakler auch wesentlich von der Tätigkeit
eines Versicherungsvertreters. Der Versicherungsmakler hat die Aufgabe aus verschiedenen
Versicherungsangeboten das beste Angebot für seinen Kunden zu ermitteln. Der Versicherungsvertreter
hingegen ist nur für eine Versicherungsgesellschaft tätig und hat deren Interessen zu vertreten.
Das Honorar des Maklers wird als Provision oder Courtage
bezeichnet. Die Höhe der Provision ist frei vereinbar. Bei Immobilienverkäufen kann die
Maklergebühr bis zu 6%
des Kaufpreises ausmachen. In der Wohnungsvermittlung ist das Honorar des Maklers auf
maximal 2 Kaltmieten begrenzt. Falls nicht anders vereinbart, tragen im Falle des Immobilienmaklers
beide Parteien jeweils die Hälfte der Maklerprovision.
Der Makler arbeitet auf eigenes Risiko, so dass die Vermittlung eines Maklers jeweils als Vorleistung
zu verstehen ist. Die Tätigkeit des Maklers wird in zwei Abschlussarten unterteilt, der Nachweismakler
und der Vermittlungsmakler. Der Nachweismakler leistet lediglich die Gelegenheit zum Abschluss eines
Vertrages und übernimmt keine Gewähr für die Qualität des abgeschlossenen Vertrages. Der Vermittlungsmakler
hat in seiner Tätigkeit stets die Interessen beider Seiten zu wahren und ist gesetzlich zur Neutralität
verpflichtet. Im Gegensatz zum Nachweismakler kann der Vermittlungsmakler haftbar gemacht werden, wenn
er ihm bereits bekannte Mängel verschweigt.
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