Dienstag 13.04.2010 - Rubrik: Wirtschaft
Die Krise des vergangenen Jahres ist auch noch in diesem Jahr deutlich in den Bilanzen der
Unternehmen wahrzunehmen – ein grundlegendes Problem, das sich jedoch erst im ersten Quartal
des neuen Jahres zeigt, besteht in der korrekten Bilanzierung der in Anspruch genommenen
Finanzhilfen. Während Gesellschafter ihre finanziell instabilen GmbHs mit zinslosen Krediten
unterstützen, wurde die Möglichkeit der Bilanzierung gänzlich außer Acht gelassen.
Zinslose Kredite und Vorteile von kurzer Dauer
Der gegenwärtige Standard bestand darin, dass zinslose Kredite zur Verfügung gestellt
wurden – dies jedoch ohne eine absehbare Laufzeit. Aufgrund dieser Darlehensform fordert
der Fiskus Körperschafts- und Gewerbesteuern. Der Ärger der GmbHs ist zwar verständlich, aus
rechtlicher Sicht jedoch vollkommen unangebracht. Das zur Verfügung gestellte Kapital muss
laut Steuergesetz mit 5,5 Prozent verzinst werden. Dies geht aus einem Urteil des
Bundesfinanzhofes heraus. Das Urteil mit dem Aktenzeichen I R 35/09 besagt, dass der
zinslose Kredit automatisch zu einer Steigerung des Gewinnes führt, was den Anspruch auf
Körperschafts- und Gewerbesteuern rechtens macht.
Die Forderungen des Fiskus
Zusätzlicher Unmut entsteht bei den Gesellschaften im Falle der unbestimmten Laufzeit, da
diese Variante den so genannten Gewinnsprung verursacht. Basierend auf der Formel der
fiktiven 5,5 Prozent multipliziert mit dem Standardsatz 9,3 wird errechnet, welche Forderung
an den Fiskus abgetreten werden muss. Somit kann der zinslose
Kredit nicht komplett von der
Gesellschaft zur Unternehmens-Stabilisierung genutzt werden, sondern wird vorab schon
teilweise für die Bilanzierung einkalkuliert. Eine Ausnahme hierbei ergibt sich nur, sofern
ab dem Zeitpunkt des Bilanzstichtages die Laufzeit des Kredites innerhalb der folgenden 365
Tage endet. Da jedoch in den meisten Fällen keine Laufzeit festgelegt wird, ist eine
derartige Ausnahme entsprechend selten. Sollte das Ende der Laufzeit in diesen Zeitraum
fallen, ist die Verzinsung dieser Verbindlichkeit hinfällig und muss demzufolge nicht
als gesonderte Zinsangabe hinterlegt werden.
Zivilrecht vs. Wirtschaftsrecht
Um das Kapital der GmbH zu stabilisieren wir der Kredit entsprechend auch im darauf folgenden
Jahr zielorientiert investiert. An dieser Stelle überschneiden sich zwei Gesetze und vor
allem zwei unterschiedliche Perspektiven. Das Zivilrecht, laut BGB besagt, dass eine
Kreditkündigung mit einer Frist von drei Monaten möglich ist – jedoch wird diese Perspektive
im Falle der gewerblichen Finanzhilfe nicht hinzugezogen. Der Kampf des Zivil- und
Wirtschaftsrechtes fällt, in einer solchen Situation, deutlich zu Gunsten
der Ökonomie aus.
Das gesamte Ausmaß der negativen Konsequenzen
Das Steuerrecht adaptiert den zinslosen Kredit als Darlehen, dass das eigene Kapital ersetzt. Die
daraus resultierenden Abzinsungsverpflichtungen führen zu einer weiteren, finanziellen
Verpflichtung der GmbH. Die eigentlich gut gemeinte Kapitalüberlassung ohne Zinsen wird
somit zu einer weiteren Verpflichtung in einer ohnehin schon finanziell instabilen Situation. Als
wäre dieser Zustand nicht schon ärgerlich genug, nein, im Falle der Insolvenz hat dieses
Faktum noch weitreichendere Folgen, da es sich in einem solchen Moment um eine nachrangige
Verbindlichkeit handelt, und Gläubiger entsprechend mehr Möglichkeiten mit ihren Forderungen
haben.
Die etwas andere Möglichkeit
Möchte man als Gesellschafter der GmbH helfen, sollte dies so geschehen, dass die Handels- und
Steuerbilanz nicht zum weiteren Problem werden. Dies kann vermieden werden, indem statt des
eigenkapitalersetzenden Darlehens, Fremdkapital festgelegt wird – insbesondere mit einer
regulären Laufzeit.
Das Vermeiden der finanziellen Zusatzverpflichtung
Im ersten Moment mag die Überlassung des Kapitals ohne Verzinsung zwar als helfende Hand
erscheinen, wie jedoch einige Unternehmer gerade in diesem Jahr feststellen müssen, hat
die Medaille zwei Seiten, wovon eine davon schwerwiegende Auswirkungen hat und somit noch
mehr Instabilität erzeugen kann. Nutzt man einen so genannten Mindestzinssatz, kann die
Gesellschaft die zu zahlenden Zinsen als Ausgabe des Unternehmens bilanzieren, und die
Gesellschafter – in diesem Fall die Darlehensgeber – als eingenommenes Kapital vermerken.
Entsprechend simpel ist die jährliche Bilanzierung, wobei vor allem das Umgehen der Körper-
und Gewerbesteuern im Fokus stehen.