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Finanzhilfen die Grundlagen des Steuerrechts


Dienstag 13.04.2010 - Rubrik: Wirtschaft

Die Krise des vergangenen Jahres ist auch noch in diesem Jahr deutlich in den Bilanzen der Unternehmen wahrzunehmen – ein grundlegendes Problem, das sich jedoch erst im ersten Quartal des neuen Jahres zeigt, besteht in der korrekten Bilanzierung der in Anspruch genommenen Finanzhilfen. Während Gesellschafter ihre finanziell instabilen GmbHs mit zinslosen Krediten unterstützen, wurde die Möglichkeit der Bilanzierung gänzlich außer Acht gelassen.


Zinslose Kredite und Vorteile von kurzer Dauer

Der gegenwärtige Standard bestand darin, dass zinslose Kredite zur Verfügung gestellt wurden – dies jedoch ohne eine absehbare Laufzeit. Aufgrund dieser Darlehensform fordert der Fiskus Körperschafts- und Gewerbesteuern. Der Ärger der GmbHs ist zwar verständlich, aus rechtlicher Sicht jedoch vollkommen unangebracht. Das zur Verfügung gestellte Kapital muss laut Steuergesetz mit 5,5 Prozent verzinst werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes heraus. Das Urteil mit dem Aktenzeichen I R 35/09 besagt, dass der zinslose Kredit automatisch zu einer Steigerung des Gewinnes führt, was den Anspruch auf Körperschafts- und Gewerbesteuern rechtens macht.


Die Forderungen des Fiskus

Zusätzlicher Unmut entsteht bei den Gesellschaften im Falle der unbestimmten Laufzeit, da diese Variante den so genannten Gewinnsprung verursacht. Basierend auf der Formel der fiktiven 5,5 Prozent multipliziert mit dem Standardsatz 9,3 wird errechnet, welche Forderung an den Fiskus abgetreten werden muss. Somit kann der zinslose Kredit nicht komplett von der Gesellschaft zur Unternehmens-Stabilisierung genutzt werden, sondern wird vorab schon teilweise für die Bilanzierung einkalkuliert. Eine Ausnahme hierbei ergibt sich nur, sofern ab dem Zeitpunkt des Bilanzstichtages die Laufzeit des Kredites innerhalb der folgenden 365 Tage endet. Da jedoch in den meisten Fällen keine Laufzeit festgelegt wird, ist eine derartige Ausnahme entsprechend selten. Sollte das Ende der Laufzeit in diesen Zeitraum fallen, ist die Verzinsung dieser Verbindlichkeit hinfällig und muss demzufolge nicht als gesonderte Zinsangabe hinterlegt werden.


Zivilrecht vs. Wirtschaftsrecht

Um das Kapital der GmbH zu stabilisieren wir der Kredit entsprechend auch im darauf folgenden Jahr zielorientiert investiert. An dieser Stelle überschneiden sich zwei Gesetze und vor allem zwei unterschiedliche Perspektiven. Das Zivilrecht, laut BGB besagt, dass eine Kreditkündigung mit einer Frist von drei Monaten möglich ist – jedoch wird diese Perspektive im Falle der gewerblichen Finanzhilfe nicht hinzugezogen. Der Kampf des Zivil- und Wirtschaftsrechtes fällt, in einer solchen Situation, deutlich zu Gunsten der Ökonomie aus.


Das gesamte Ausmaß der negativen Konsequenzen

Das Steuerrecht adaptiert den zinslosen Kredit als Darlehen, dass das eigene Kapital ersetzt. Die daraus resultierenden Abzinsungsverpflichtungen führen zu einer weiteren, finanziellen Verpflichtung der GmbH. Die eigentlich gut gemeinte Kapitalüberlassung ohne Zinsen wird somit zu einer weiteren Verpflichtung in einer ohnehin schon finanziell instabilen Situation. Als wäre dieser Zustand nicht schon ärgerlich genug, nein, im Falle der Insolvenz hat dieses Faktum noch weitreichendere Folgen, da es sich in einem solchen Moment um eine nachrangige Verbindlichkeit handelt, und Gläubiger entsprechend mehr Möglichkeiten mit ihren Forderungen haben.


Die etwas andere Möglichkeit

Möchte man als Gesellschafter der GmbH helfen, sollte dies so geschehen, dass die Handels- und Steuerbilanz nicht zum weiteren Problem werden. Dies kann vermieden werden, indem statt des eigenkapitalersetzenden Darlehens, Fremdkapital festgelegt wird – insbesondere mit einer regulären Laufzeit.


Das Vermeiden der finanziellen Zusatzverpflichtung

Im ersten Moment mag die Überlassung des Kapitals ohne Verzinsung zwar als helfende Hand erscheinen, wie jedoch einige Unternehmer gerade in diesem Jahr feststellen müssen, hat die Medaille zwei Seiten, wovon eine davon schwerwiegende Auswirkungen hat und somit noch mehr Instabilität erzeugen kann. Nutzt man einen so genannten Mindestzinssatz, kann die Gesellschaft die zu zahlenden Zinsen als Ausgabe des Unternehmens bilanzieren, und die Gesellschafter – in diesem Fall die Darlehensgeber – als eingenommenes Kapital vermerken. Entsprechend simpel ist die jährliche Bilanzierung, wobei vor allem das Umgehen der Körper- und Gewerbesteuern im Fokus stehen.