Kredit News

Das Pfändungsschutzkonto und der Kampf um Geldautomaten


Freitag 02.07.2010 - Rubrik: Banken

Neue Bestimmungen sorgen für Verbraucherschutz und Vorteile

Der Juli ist ein Monat, in dem sich die Finanzwelt bewegt - und nein, dieses Mal ist die thematische Orientierung fern ab von globalen Wirtschaftsproblemen und insolventen EU-Staaten. Nein, bundesweit profitieren Verbraucher in diesem Monat von Gerichtsbeschlüssen und neuen Urteilen.


Das Automatennetz der Sparkasse als Bargeldquelle für Kreditkartenkunden

Eine Neuerung in diesem Monat ist das Bargeldabheben mit Kreditkarten an den Automaten der Sparkasse. Der Kampf um die Bankautomaten tobt schon seit einiger Zeit - Anlass hierfür waren unter anderem die Kreditkarten der Targobank und der ING DiBA - seit dem Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes in München, dürfen Kunden jetzt an Sparkassen-Automaten ohne Zusatzkosten Bargeld mit der Kreditkarte abheben. Während das Landesgericht die Klage der Banken ablehnte, entschied das Oberlandesgericht anders, was jetzt auch zukünftig für andere Direktbanken von Vorteil sein kann.


2jähriger Kampf um die Automaten

Seit mehr als zwei Jahren kämpfen die Privatbanken dagegen, dass die Sparkasse ihre 25.000 Geldautomaten bundesweit nicht kostenfrei zur Verfügung stellt - da es sich hierbei um das größte Automatennetz handelt, würde das für Verbraucher mehr Flexiblität und Komfort bedeuten. Die Sparkasse hat theoretisch Grund genug sich gegen die kostenfreie Bargeldabhebung zu stellen, da sie nicht eigenständig entscheiden kann, welche Kosten die Fremdbanken hierfür leisten müssen. Die Fremdbanken legen den Betrag fest - bei der Bargeldabhebung mit VISA beispielsweise handelt es sich um 1,74 Euro. Einzig und allein die Anbieter der Mastercard einigen sich mit Automatenbetreibern ohne eine direkte Vorgabe. Dabei darf man den Einsatz der EC Karte und den der Kreditkarte nicht verwechseln, da bei EC-Karten die Automatenbetreiber die Höhe der Kosten festlegen.

Auch bei den EC-Karten geht es schon seit einiger Zeit darum, wie hoch die maximalen Gebühren sein sollen - interessant wird es erneut, sollte der Prozess weitergeführt und vom Bundesgerichtshof abgehandelt werden müssen.


Der 1. Juli - Entscheidung pro Pfändungsschutz

Ein weiteres Thema in diesem Monat ist der Schutz von Schuldnern: Wenn das Girokonto gepfändet wird, sind die Verbraucher im klassischen Alltag kaum noch geschäftsfähig - Nicht nur, dass keine Lastschriftverfahren mehr bestätigt werden können, nein, auch die Lebenshaltungskosten sind nicht mehr verfügbar. Geld für Nahrungsmittel und Miete beispielsweise sind in diesem Fall genauso unzugänglich, weswegen es seit dem 1. Juli für Schuldner jetzt ein Pfändungsschutzkonto gibt.

Damit wird sichergestellt, dass 985,15 Euro für ledige, kinderfreie Verbraucher unangetastet bleiben. Sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, kann das P-Konto, dank der Reform des Kontopfändungsschutzes, beantragt werden. Sollte der Verbraucher monatlich mehr benötigen, was im Falle der Unterhaltspflicht oder ähnlichen Umständen durchaus möglich ist, kann mit einem Nachweis eine Erhöhung dieses "Sockelbetrages" von 985,15 beantragt werden. So wird bei Kindern der Freibetrag um 370,76 Euro erhöht, bei weiteren Kindern werden 206,56 zusätzlich "gesichert".

Dieser Pfändungsschutz kann auch in Anspruch genommen werden, sofern das Konto schon gepfändet wurde und es sich hierbei um das einzige P-Konto handeln würde. Innerhalb von vier Tagen würde das Konto somit als P-Konto deklariert sein. Im Vergleich zum gewohnten Pfändungsschutz hat das P-Konto Priorität, weswegen es auch nur für ein einziges Konto diesen Schutz gibt.


Den Freibetrag sichern und erweitern

Nicht nur wenn Kinder im Spiel sind, haben Verbraucher die Möglichkeit den Freistellungsbetrag des P-Kontos zu erhöhen, auch bei so genannten "außerordentlichen Bedürfnissen" kann eine Erhöhung beantragt werden - das eignet sich, wenn der Schuldner aufgrund von Krankheit monatlich mehr als 985,15 Euro benötigt.

Abschließend lässt sich zu diesem Urteil sagen dass wirklich jedes Girokonto mit dem Pfändungsschutz versehen werden kann - Finanzexperten raten dazu, dass das P-Konto beantragt wird bevor eine Pfändung stattfindet, wobei jedoch gewissen Grundvoraussetzungen für einen solchen Antrag nachgewiesen werden müssen.