Freitag 02.07.2010 - Rubrik: Banken
Neue Bestimmungen sorgen für Verbraucherschutz und Vorteile
Der Juli ist ein Monat, in dem sich die Finanzwelt bewegt - und nein, dieses Mal ist die
thematische Orientierung fern ab von globalen Wirtschaftsproblemen und insolventen EU-Staaten.
Nein, bundesweit profitieren Verbraucher in diesem Monat von Gerichtsbeschlüssen und
neuen Urteilen.
Das Automatennetz der Sparkasse als Bargeldquelle für Kreditkartenkunden
Eine Neuerung in diesem Monat ist das Bargeldabheben mit Kreditkarten an den Automaten der
Sparkasse. Der Kampf um die Bankautomaten tobt schon seit einiger Zeit - Anlass hierfür
waren unter anderem die Kreditkarten der Targobank
und der ING DiBA - seit dem Gerichtsurteil
des Oberlandesgerichtes in München, dürfen Kunden jetzt an Sparkassen-Automaten ohne
Zusatzkosten Bargeld mit der Kreditkarte abheben. Während das Landesgericht die Klage der
Banken ablehnte, entschied das Oberlandesgericht anders, was jetzt auch zukünftig für andere
Direktbanken von Vorteil sein kann.
2jähriger Kampf um die Automaten
Seit mehr als zwei Jahren kämpfen die Privatbanken dagegen, dass die Sparkasse ihre 25.000 Geldautomaten
bundesweit nicht kostenfrei zur Verfügung stellt - da es sich hierbei um das größte Automatennetz
handelt, würde das für Verbraucher mehr Flexiblität und Komfort bedeuten. Die Sparkasse hat
theoretisch Grund genug sich gegen die kostenfreie Bargeldabhebung zu stellen, da sie nicht
eigenständig entscheiden kann, welche Kosten die Fremdbanken hierfür leisten müssen. Die Fremdbanken
legen den Betrag fest - bei der Bargeldabhebung mit VISA beispielsweise handelt es sich um 1,74 Euro.
Einzig und allein die Anbieter der Mastercard einigen sich mit Automatenbetreibern ohne eine direkte
Vorgabe. Dabei darf man den Einsatz der EC Karte und den der Kreditkarte nicht verwechseln, da bei
EC-Karten die Automatenbetreiber die Höhe der Kosten festlegen.
Auch bei den EC-Karten geht es schon seit einiger Zeit darum, wie hoch die maximalen Gebühren sein
sollen - interessant wird es erneut, sollte der Prozess weitergeführt und vom Bundesgerichtshof
abgehandelt werden müssen.
Der 1. Juli - Entscheidung pro Pfändungsschutz
Ein weiteres Thema in diesem Monat ist der Schutz von Schuldnern: Wenn das
Girokonto gepfändet
wird, sind die Verbraucher im klassischen Alltag kaum noch geschäftsfähig - Nicht nur, dass keine
Lastschriftverfahren mehr bestätigt werden können, nein, auch die Lebenshaltungskosten sind nicht
mehr verfügbar. Geld für Nahrungsmittel und Miete beispielsweise sind in diesem Fall genauso
unzugänglich, weswegen es seit dem 1. Juli für Schuldner jetzt ein Pfändungsschutzkonto gibt.
Damit wird sichergestellt, dass 985,15 Euro für ledige, kinderfreie Verbraucher unangetastet
bleiben. Sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, kann das P-Konto, dank der Reform des
Kontopfändungsschutzes, beantragt werden. Sollte der Verbraucher monatlich mehr benötigen,
was im Falle der Unterhaltspflicht oder ähnlichen Umständen durchaus möglich ist, kann mit
einem Nachweis eine Erhöhung dieses "Sockelbetrages" von 985,15 beantragt werden. So wird bei
Kindern der Freibetrag um 370,76 Euro erhöht, bei weiteren Kindern werden 206,56
zusätzlich "gesichert".
Dieser Pfändungsschutz kann auch in Anspruch genommen werden, sofern das Konto schon
gepfändet wurde und es sich hierbei um das einzige P-Konto handeln würde. Innerhalb von
vier Tagen würde das Konto somit als P-Konto deklariert sein. Im Vergleich zum gewohnten
Pfändungsschutz hat das P-Konto Priorität, weswegen es auch nur für ein einziges Konto
diesen Schutz gibt.
Den Freibetrag sichern und erweitern
Nicht nur wenn Kinder im Spiel sind, haben Verbraucher die Möglichkeit den Freistellungsbetrag
des P-Kontos zu erhöhen, auch bei so genannten "außerordentlichen Bedürfnissen" kann eine
Erhöhung beantragt werden - das eignet sich, wenn der Schuldner aufgrund von Krankheit monatlich
mehr als 985,15 Euro benötigt.
Abschließend lässt sich zu diesem Urteil sagen dass wirklich jedes Girokonto mit dem
Pfändungsschutz versehen werden kann - Finanzexperten raten dazu, dass das P-Konto beantragt
wird bevor eine Pfändung stattfindet, wobei jedoch gewissen Grundvoraussetzungen für einen
solchen Antrag nachgewiesen werden müssen.