Montag 29.03.2010 - Rubrik: Kredit
Da sich der Verbraucher immer sicher fühlen möchte, nimmt er sämtliche Sicherheitsoptionen in Anspruch,
die ihm geboten werden und die ihn zusätzlich nichts kosten. Dieses Prinzip gilt seit Jahren und wird
insbesondere von diversen Finanzdienstleistern genutzt um den Verbraucher unwissend zu einem Minusgeschäft
zu verleiten.
Das scheinbar sichere Prinzip
Hierbei handelt es sich um die von Finanzexperten empfohlene Restschuldversicherung, die im Falle
der Arbeitslosigkeit oder des Todes die restliche Kredittilgung sichert. Der Kreditnehmer zahlt
eine einmalige Summe zu Beginn der Kreditlaufzeit, welche im Laufe der Tilgungszeit mit den
monatlichen Raten verrechnet wird. Die Kombination der Restschuldversicherung mit den monatlichen
Ratenkrediten wird bei genauerer
Betrachtung bei einigen Banken jedoch statt der praktischen Ergänzung, ein Zusatz, der den
Kredit um bis zu 30 Prozent jährlich verteuerte. Aufgrund der zu Beginn gezahlten Summe
fällt dem Kreditnehmer die monatliche Mehrbelastung kaum auf.
Neue Möglichkeiten für den Verbraucher
Bislang war es so, dass Verbraucher kaum eine Möglichkeit hatten nachzuweisen, dass das
scheinbare „Verbundsgeschäft“ eine Kombination einzelner Leistungen gewesen ist, weswegen
auch die Vertragsauflösung nur schwer möglich war. Mit einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs,
das ab 11.06.2010 in Kraft tritt, sind Verbraucher jetzt in der Lage vor derartigen
Vertragsreglements zurückzutreten und die beantragten Kredite zu wiederrufen. Da der
Abschluss einer Restschuldversicherung und der Darlehensvertrag nach dem neusten Urteil
des BGH-Senats als wirtschaftliche Einheit anerkannt werden, können die Verbraucher nun
auch darauf verzichten, die bis dato angefallenen Zinsen, Gebühren und gesonderten Prämien
zurückzahlen zu müssen. Einzig und allein die netto beantragte Kredithöhe muss dem
Finanzinstitut erstattet werden.
Grundvoraussetzungen für das neue Urteil
Anlass für den neuen Beschluss des Sechsten Senats des Bundesgerichtshofes war ein Urteil gegen
die Citibank. Der Beschluss bezieht sich jedoch auf einige Kernpunkte, die grundlegend für
derartige Vertragsabschlüsse festgehalten worden sind.
Der Kreditnehmer muss nachweisen können, dass die Restschuldversicherung und der Kredit
offensichtlich aufeinander Bezug nehmen und somit im direkten Zusammenhang stehen. Der
Vertrag muss zudem deutlich machen, dass der beantragte Kredit zum Teil die für die Restschuldversicherung
anfallenden Kosten eingreift – wobei deutlich werden muss, dass der Kreditnehmer somit auf die
uneingeschränkte Verfügbarkeit über diese Summe verzichtet. Da dies eine Grundvoraussetzung ist,
wird der Darlehensnehmer eindeutig hinsichtlich der im Voraus festgelegten freien
Verfügungsmöglichkeiten beschränkt.
Sofern der Verbraucher vom Kreditinstitut falsch informiert wurde, ist die Widerrufung des
Vertrags auch einige Zeit später noch möglich – im Falle einer korrekten Aufklärung nach
Vertragsabschluss, wird dem Kreditnehmer wird dem Kreditnehmer eine Frist von einem Monat
gewährt, um vom vereinbarten Vertrag zurück zu treten. Der Paragraph § 358, Absatz 4 BGB
behandelt den Wiederruf bei Kreditverträgen, und erklärt eindeutig, dass der Kreditnehmer
nicht für Zinsen und Kosten, welche aufgrund der Vertragsauflösung entstanden sind, belangt
werden kann.
Finanzexperten warnen vor einer voreiligen Vertragsauflösung
Trotzdem, dass das Urteil so besteht, und die Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrag
gesetzlich geregelt ist, besteht noch kein öffentliches Urteil. Entsprechend muss zunächst
eine niedrigere Instanz konsultiert werden, die den weiteren Verlauf der Rückabwicklung klärt
und somit entscheidet, ob das neue Urteil individuell greift oder nicht. Aufgrund der nicht
konkret geklärten Bankansprüche im Falle des Wiederrufes, raten Finanzexperten von einem
vorzeitigen Vertragsende ab, da unter Umstände ein zweites Finanzinstitut hinzugezogen
werden muss, um den beantragten Kredit umzuleiten.
Das Verhalten der Banken im Blick behalten
Selbstverständlich sind auch die Banken informiert und wissen um den neuen Schutz der
Verbraucher. Da der Sechste Senat die Klausel der Nachbelehrungen integriert hat, kann es
unter Umständen passieren, dass die Finanzinstitute mit nachträglichen Belehrungen
reagieren. Dagegen können Verbraucherschütze zwar nicht vorgehen, jedoch ist eine
Informierung der entsprechenden Zentralen hilfreich. Sollte das Vorgehen der Banken in
diese Richtung gehen, kann möglicherweise die Publikation des feststehenden Urteils
beschleunigt werden, um die vier Wochen Frist einzuhalten. Somit können Verbraucher noch
innerhalb der vom Gesetzt festgelegten Wiederrufsfrist den Kreditvertrag auflösen.