Kreditlexikon

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Nichtabnahmeentschädigung


Die Nichtabnahmeentschädigung ist ähnlich der Gebühren, die häufig für vorzeitig getilgte Kredite erhoben werden. Zahlt der Kreditnehmer seine Kreditsumme vor Ablauf der Laufzeit vorzeitig zurück, entstehen der Bank Zinsverluste. Diese Verluste werden mit der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichen. Ähnlich verhält es sich mit der Nichtabnahmeentschädigung. Stellt die Bank eine Kreditsumme zur Verfügung, nimmt der Kreditnehmer diese dann aber doch nicht in Anspruch, ist die Bank berechtigt eine Nichtabnahmeentschädigung zu berechnen. Da Banken den Kredit, den eigentlich der Kreditnehmer hätte in Anspruch nehmen sollen, ihrerseits auch wiederum von anderen Banken leihen müssen und dafür Zinsen zu zahlen haben, sind sie laut § 326 BGB berechtigt sowohl eine Vorfälligkeitsentschädigung als auch eine Nichtabnahmeentschädigung zu berechnen.

Mit der Nichtabnahmeentschädigung werden aber die bereits geleisteten Dienstleistungen abgegolten, die eine Bank schon im Vorfeld erbracht hat. Dazu gehören die Kredit- und Bonitätsprüfung sowie die Beschaffung der Kreditmittel. Die genaue Höhe der Nichtabnahmeentschädigung ist von Bank zu Bank unterschiedlich, im Allgemeinen geht man aber von 2% der Nettodarlehenssumme aus. Meist ist die Nichtabnahmeentschädigung aber keine Überraschung für den Kreditnehmer, sondern wird schon im Kreditvertrag festgehalten. Einige Banken berechnen die Nichtabnahmeentschädigung in Prozent, andere wiederum legen einen einmaligen Pauschalbetrag fest.

Die Gründe für die Nichtinanspruchnahme des Kredites spielen bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung keine Rolle. Ob Krankheit oder andere Gründe, die Nichtabnahmeentschädigung wird immer fällig. Gewissermaßen dient sie den Banken auch als Druckmittel nicht vom Kreditvertrag zurückzutreten. Hat der Kreditnehmer sich beispielsweise für ein Forward-Darlehen entschieden, um sich einen günstigen Zinssatz im Vorfeld sichern zu können, dieser aber weiter fällt, muss er sich genau überlegen, welche Zahlung günstiger ausfällt. Tritt dieser Fall ein, gilt es genau auszurechnen, ob die Nichtabnahmeentschädigung oder der Zinssatz das kleinere Übel darstellen.



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