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Die Nichtabnahmeentschädigung ist ähnlich der Gebühren, die häufig für vorzeitig getilgte Kredite
erhoben werden. Zahlt der Kreditnehmer seine Kreditsumme vor Ablauf der Laufzeit vorzeitig zurück,
entstehen der Bank Zinsverluste. Diese Verluste werden mit der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung
ausgeglichen. Ähnlich verhält es sich mit der Nichtabnahmeentschädigung. Stellt die Bank eine Kreditsumme
zur Verfügung, nimmt der Kreditnehmer diese dann aber doch nicht in Anspruch, ist die Bank berechtigt
eine Nichtabnahmeentschädigung zu berechnen. Da Banken den Kredit,
den eigentlich der Kreditnehmer hätte in Anspruch nehmen sollen, ihrerseits auch wiederum von anderen
Banken leihen müssen und dafür Zinsen zu zahlen haben, sind sie laut § 326 BGB berechtigt sowohl eine
Vorfälligkeitsentschädigung
als auch eine Nichtabnahmeentschädigung zu berechnen.
Mit der Nichtabnahmeentschädigung werden aber die bereits geleisteten Dienstleistungen abgegolten, die eine
Bank schon im Vorfeld erbracht hat. Dazu gehören die Kredit- und Bonitätsprüfung sowie die Beschaffung
der Kreditmittel. Die genaue Höhe der Nichtabnahmeentschädigung ist von Bank zu Bank unterschiedlich, im
Allgemeinen geht man aber von 2% der Nettodarlehenssumme aus. Meist ist die Nichtabnahmeentschädigung
aber keine Überraschung für den Kreditnehmer, sondern wird schon im Kreditvertrag festgehalten. Einige
Banken berechnen die Nichtabnahmeentschädigung in Prozent, andere wiederum legen einen einmaligen
Pauschalbetrag fest.
Die Gründe für die Nichtinanspruchnahme des Kredites spielen bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung
keine Rolle. Ob Krankheit oder andere Gründe, die Nichtabnahmeentschädigung wird immer fällig. Gewissermaßen
dient sie den Banken auch als Druckmittel nicht vom Kreditvertrag zurückzutreten. Hat der Kreditnehmer sich
beispielsweise für ein Forward-Darlehen entschieden, um sich einen günstigen Zinssatz im Vorfeld sichern zu
können, dieser aber weiter fällt, muss er sich genau überlegen, welche Zahlung günstiger ausfällt. Tritt
dieser Fall ein, gilt es genau auszurechnen, ob die Nichtabnahmeentschädigung oder der Zinssatz das kleinere
Übel darstellen.
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