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Nettodividende


Bardividende, Nettodividende und Bruttodividende, gar nicht so einfach zu verstehen, wenn der Anleger sich auf die Auszahlung seiner Dividende freut. Leider werden von der Dividende Steuern abgezogen, so dass die Aktiengesellschaft zunächst 15% Körperschaftssteuer von der Bruttodividende abziehen muss.

Beispielrechnung: Die Bruttodividende der Aktiengesellschaft beträgt 4,- Euro. Abzüglich der 15% Körperschaftssteuer erhält der Anleger noch 3,40 Euro Bardividende. Diese 3,40 Euro kann der Anleger aber immer noch nicht komplett für sich als Gewinn verbuchen, denn es werden von der Bardividende noch 25% Kapitalertragssteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag aus der Kapitalertragssteuer abgezogen. Gehört der Anleger dann noch einer Kirche an, werden noch einmal Kirchensteuern abgezogen, so dass am Ende etwa 2,50 Euro Nettodividende übrig bleiben.

Die Nettodividende bezeichnet als den Betrag, den der Anleger nach Abzug aller Steuern erhält. Falls ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, erhält der Aktionär die Bardividende ohne Abzug der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Der Freistellungsauftrag kann in der Regel auf der Webseite der Hausbank heruntergeladen oder direkt vor Ort bei der Bank abgeholt werden. Wird der Sparerpauschbetrag mit dem Freistellungsauftrag in Anspruch genommen, werden Zinsen und Kapitalerträge bis zur Höhe von 801,- Euro für Alleinstehende bzw. 1.602,- Euro für zusammen veranlagte Ehegatten vom Abzug befreit. Stellt der Anleger rechtzeitig und ordnungsgemäß ausgefüllt seinen Freistellungsauftrag, bleiben für ihn also Zinsen und Kapitalerträge bis zur genannten Höhe von Abzügen befreit. Der Freistellungsauftrag muss für jede Bank, bei der Konten und Anlagen geführt werden, einzeln gestellt werden. Bei dieser Bank gilt der Freistellungsantrag dann aber immer gesamt für alle geführten Konten und Anlagen, diese können innerhalb einer Bank nicht gesplittet werden.



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