Kreditlexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z


Mehrwertsteuer


Die Idee der Einführung einer Mehrwertsteuer geht auf Carl Friedrich von Siemens zurück. Im Jahr 1919 galt allgemein noch die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer begünstige aber vor allem Großunternehmen, kleine und mittelständische Unternehmen wurden durch die Steuerlast belastet. Die Einführung der Mehrwertsteuer dauert jedoch immer noch bis zum Jahr 1940, erst dann begannen einige Staaten langsam davon abzurücken. Die allererste und alle Wirtschaftszweige umfassende Mehrwertsteuer wurde 1953 in Michigan/USA eingeführt. Um die Jahrtausendwende führten 120 Staaten die Mehrwertsteuer ein. Heute generieren Staaten rund 25% ihres Gesamtsteuereinkommens über die Mehrwertsteuer.

In Deutschland ist die Mehrwertsteuer, die auch als Umsatzsteuer bezeichnet wird, die wichtigste Einnahmequelle des Staates, rund 30% der Steuereinnahmen wird über die Mehrwertsteuer erzielt. Die Umsatzsteuer wird in der Bundesrepublik seit 1968 als Mehrwertsteuer erhoben. In Deutschland fällt die Mehrwertsteuer immer dann an, wenn entweder eine Dienstleistung erbracht wurde oder eine Ware gegen Bezahlung geliefert wurde. In Deutschland gelten zwei Mehrwertsteuersätze, 7% und 19%.

Die 7% Mehrwertsteuer werden als auch als ermäßigte Mehrwertsteuer bezeichnet. Zuletzt wurde der Regelsatz 2007 von 19% angehoben. Die Mehrwertsteuer wird im Umsatzsteuergesetz geregelt. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% wird zum Beispiel auf verderbliche Waren wie Speisen oder Blumen angewandt, für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben oder die Darbietung ausübender Künstler. Verschiedene Umsätze sind von der Mehrwertsteuer befreit. Dazu zählen zum Beispiel Leistungen, die in ein Drittland (zum Beispiel Schweiz) geliefert werden, das selbst nicht an der Umsatzsteuer teilnimmt und kein EU-Land ist. Mehrwertsteuer ist nicht zu zahlen für innergemeinschaftliche Lieferungen in andere EU-Länder (zum Beispiel Holland) an andere Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist immer das leistende Unternehmen. Jeder Unternehmer hat dabei eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung an sein zuständiges Finanzamt abzugeben. Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500,00 Euro betragen, muss der Unternehmer eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Umsatzsteuer zahlende Unternehmen sind berechtigt Vorsteuerbeträge von anderen Unternehmern von ihrem Umsatzvorsteuerbetrag abzuziehen. Am Ende des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, die zusammenfassend die gesamten Umsatzsteuereinnahmen des Kalenderjahres umfasst. Der Unternehmer muss keine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn der Umsatz eines Unternehmens zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Unternehmer kann durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt mit Bindung für fünf Jahre auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Siehe dazu §19 Umsatzsteuergesetz.



Vorherige Seite: Mantelzession Nächste Seite: Mezzanine Finanzierung


zurück zur Übersicht