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Die Idee der Einführung einer Mehrwertsteuer geht auf Carl Friedrich von Siemens zurück. Im Jahr
1919 galt allgemein noch die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer begünstige aber vor allem Großunternehmen,
kleine und mittelständische Unternehmen wurden durch die Steuerlast belastet. Die Einführung der
Mehrwertsteuer dauert jedoch immer noch bis zum Jahr 1940, erst dann begannen einige Staaten langsam
davon abzurücken. Die allererste und alle Wirtschaftszweige umfassende Mehrwertsteuer wurde 1953 in
Michigan/USA eingeführt. Um die Jahrtausendwende führten 120 Staaten die Mehrwertsteuer ein. Heute
generieren Staaten rund 25% ihres Gesamtsteuereinkommens über die Mehrwertsteuer.
In Deutschland ist die Mehrwertsteuer, die auch als Umsatzsteuer bezeichnet wird, die
wichtigste Einnahmequelle des Staates, rund 30% der Steuereinnahmen wird über die Mehrwertsteuer
erzielt. Die Umsatzsteuer wird in der Bundesrepublik seit 1968 als Mehrwertsteuer erhoben. In Deutschland
fällt die Mehrwertsteuer immer dann an, wenn entweder eine Dienstleistung erbracht wurde oder eine
Ware gegen Bezahlung geliefert wurde. In Deutschland gelten zwei Mehrwertsteuersätze, 7% und 19%.
Die 7% Mehrwertsteuer werden als auch als ermäßigte Mehrwertsteuer bezeichnet. Zuletzt wurde der
Regelsatz 2007 von 19% angehoben. Die Mehrwertsteuer wird im Umsatzsteuergesetz geregelt. Der
ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% wird zum Beispiel auf verderbliche Waren wie Speisen oder Blumen
angewandt, für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz
ergeben oder die Darbietung ausübender Künstler. Verschiedene Umsätze sind von der Mehrwertsteuer
befreit. Dazu zählen zum Beispiel Leistungen, die in ein Drittland (zum Beispiel Schweiz) geliefert
werden, das selbst nicht an der Umsatzsteuer teilnimmt und kein EU-Land ist. Mehrwertsteuer ist nicht
zu zahlen für innergemeinschaftliche Lieferungen in andere EU-Länder (zum Beispiel Holland) an andere
Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Steuerschuldner der Mehrwertsteuer ist immer das
leistende Unternehmen. Jeder Unternehmer hat dabei eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung an
sein zuständiges Finanzamt abzugeben. Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht
mehr als 7.500,00 Euro betragen, muss der Unternehmer eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Umsatzsteuer zahlende
Unternehmen sind berechtigt Vorsteuerbeträge von anderen Unternehmern von ihrem Umsatzvorsteuerbetrag
abzuziehen. Am Ende des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, die
zusammenfassend die gesamten Umsatzsteuereinnahmen des Kalenderjahres umfasst. Der Unternehmer muss
keine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn der Umsatz eines Unternehmens zuzüglich der darauf entfallenden
Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden
Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Unternehmer kann durch Erklärung
gegenüber dem Finanzamt mit Bindung für fünf Jahre auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
verzichten. Siehe dazu §19 Umsatzsteuergesetz.
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