Kreditlexikon

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Kreditwesengesetz


Das Gesetz über das deutsche Kreditwesen wird in Deutschland als Kreditwesengesetz (kurz KWG) bezeichnet. Das Kreditwesengesetz verfolgt zwei wesentliche Aufgaben. Zum einen schützt das Kreditwesengesetz Gläubiger vor einem möglichen Verlust ihrer Einlagen. Zum anderen gewährt das Kreditwesengesetz die Sicherung und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.

Das Kreditwesengesetz ist zuständig für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen. Das Kreditwesengesetz soll die Möglichkeiten der Banken Risiken eingehen zu können minimieren. Grob werden dazu vier Risikoklassen umfasst, das Ausfallrisiko, das Marktrisiko, das Liquiditätsrisiko und das operationelle Risiko. Aus dem Kreditwesengesetz leiten sich die Anzeigenpflichten der Kreditinstitute gegenüber der Bundesbank und der BaFin ab. Banken unterliegen einer generellen Auskunftspflicht, die unabhängig von besonderen Bankgeschäften besteht. Monat muss laut Kreditwesengesetz eine Auskunft über die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute erstellt werden. Außerdem wird ein monatlicher Bericht über die Liquidität erwartet, sowie vierteljährlich eine Informationspflicht bezüglich Großkredite. Außerdem vorzulegen sind Monatsabschlüsse und Jahresabschlüsse. Besondere Ereignisse unterliegen laut Kreditwesengesetz ebenfalls der Informationspflicht an BaFin und Bundesbank.

Die BaFin hat verschiedene Einflussmöglichkeiten, die sie ausüben kann. Weiterhin erteilt die BaFin die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Für die Umsetzung der neuen Eigenkapitalvorschriften nach Basel II und III in deutsches Recht, wurde es notwendig das Kreditwesengesetz neu anzupassen. Nötig waren dazu die Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates. Das deutsche Kreditwesengesetz verfügt über insgesamt 65 Paragraphen und kann online in vollem Umfang nachgelesen werden. Zuletzt griff die BaFin in das Bankwesen ein, als sie Aufsichtsräte verschiedener Banken aus dem Amt entließ.

Kürzlich wurde das Kreditwesengesetz geändert und die BaFin mit erweiterter Kompetenz ausgestattet. Vor der Änderung unterlagen Aufsichtsräte in Deutschland keiner Überwachung. Mit Inkrafttreten der Neuordnung des Kreditwesengesetzes kann die Bafin die Abberufung von Aufsichtsräten anordnen oder sogar ein Tätigkeitsverbot aussprechen.



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