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Ein Grundstück allein ergibt noch kein Bauland. Bevor eine bauliche Nutzung erfolgen kann,
muss zunächst die Erschließung erfolgen. Unter der Bezeichnung Erschließung versteht man die
Umsetzung zur Nutzbarkeit eines Grundstückes. Die Erschließung eines Grundstücks ist gesetzlich
vorgeschrieben, die gesetzlichen Regelungen sind im Baugesetzbuch als auch in den Bauordnungen der
Länder nachzulesen. Die Erschließung eines Grundstücks beinhaltet folgende Maßnahmen: Anbindung
an eine öffentliche Straße, Versorgung und Entsorgung. Im Einzelnen ist darunter zu verstehen: die
Versorgung mit Trink- und Löschwasser, die Versorgung mit Strom und Gas, unter Umständen auch
Fernwärme. Unter die Bezeichnung Entsorgung fallen die Entsorgung von Abwasser und Müll sowie
Oberflächenwasser. Die Anbindung an eine öffentliche Straße muss auch den Feuerwehrzugang beinhalten.
Der Grundstückseigentümer hat gegenüber der Stadt kein Recht auf eine Erschließung. Ob und wann eine
Erschließung seitens der Stadt erfolgt, zum Beispiel der Bau einer Straße, obliegt allein dem Ermessen
der Stadt. Dabei sehen die Länderbauordnungen verschiedene Maßnahmen zur Erschließung eines Grundstückes
vor. Es kann durchaus sein, dass eine Bauordnung der Länder die Trennung von Regenwasser und Abwasser
vorsieht, die andere Bauordnung eines Landes aber nicht. Da mit einer Erschließung auch immer Kosten verbunden
sind, erheben viele Gemeinden einen Erschließungsbetrag, der an die Gemeinde nach der Erschließung des
Grundstückes zu zahlen ist. Diesen Erschließungsbetrag sollte man für die Baufinanzierung nicht außer
Acht lassen, er muss in die Berechnungen einfließen. Bevor allerdings ein Grundstück erschlossen wird, muss
laut §125 BauGB ein Bebauungsplan erstellt werden. Sollte sich der Bebauungsplan geringfügig ändern, bleibt
die Erschließung dennoch rechtmäßig. Grobe Abweichungen vom ursprünglichen Bebauungsplan können allerdings
auch zu einer Rücknahme der Erschließung führen.
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