Kreditlexikon

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Ersatzsicherheit


Die Ersatzsicherheit wird meist als Ersatz des Grundpfandrechtes herangezogen. Dabei dient das Grundpfandrecht der Absicherung eines Bauspardarlehens oder einer anderen Form der Immobilienfinanzierung. Die Ersatzsicherheit muss immer den gleichen Wert aufweisen wie es das Grundpfandrecht hätte. Ersatzsicherheiten werden aber auch von Banken und Sparkassen gefordert, wenn die Bonität des Kreditnehmers nicht ausreicht oder die Beleihungsgrenze zu hoch ist. Dabei schreibt das Bausparkassengesetz vor, dass eine Beleihung einer Immobilie um mehr als 80 Prozent nur dann zulässig ist, wenn zusätzliche Sicherheiten vorhanden sind. Liegt also der Beleihungsanteil über den vorgeschriebenen 80%, muss der Darlehensnehmer weiterer Sicherheiten vorweisen können. Nachteilig für den Darlehensnehmer, zu den höheren Zinsen, die aufgrund der mangelnden Sicherheiten berechnet werden, muss dieser nun auch noch Ersatzsicherheiten aufbringen. Ersatzsicherheiten können zum Beispiel Verpfändungen darstellen. So ist es beispielsweise möglich die eigenen Anteile an einer GmbH als Ersatzsicherheit anzubieten, Wertpapiere können verpfändet werden, aber auch Marken und Markenanteile sowie Patente. Außerdem werden als Ersatzsicherheiten auch Kapitallebensversicherungen oder Risikolebensversicherungen einzusetzen.

Für den Darlehensnehmer gilt es genau abzuwägen, inwieweit er bereit ist solche Ersatzsicherheiten aufzubringen. Unter Umständen ist es möglich, dass die spätere eigene finanzielle Sicherheit mit der Verpfändung einer Versicherung oder der Wertpapiere komplett verloren geht. Individuell aushandeln kann man bei gewerblichen Ersatzsicherheiten auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse. Nicht zulässig sind in diesem Fall selbstschuldnerische Bürgschaften von Privatpersonen, da die Ersatzsicherheit unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Privatvermögen wäre. Diese Form von Bürgschaft ist nicht zulässig. Eine Bürgschaft darf nur vereinbart werden, wenn die Höhe der Bürgschaftssumme im Verhältnis zum Vermögen des Bürgen steht. Bei der Vergabe einer Ersatzsicherheit von Privatpersonen gegenüber dem Darlehensgeber müssen die in jedem Fall die persönlichen Verhältnisse und die Verhältnismäßigkeit gegenüber der eigenen finanziellen Sicherheit abgewogen werden.



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