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Die Ersatzsicherheit wird meist als Ersatz des Grundpfandrechtes herangezogen. Dabei dient
das Grundpfandrecht der Absicherung eines Bauspardarlehens oder einer anderen Form der
Immobilienfinanzierung. Die Ersatzsicherheit muss immer den gleichen Wert aufweisen wie es das
Grundpfandrecht hätte. Ersatzsicherheiten werden aber auch von Banken und Sparkassen gefordert, wenn
die Bonität des Kreditnehmers nicht ausreicht oder die Beleihungsgrenze zu hoch ist. Dabei
schreibt das Bausparkassengesetz vor, dass eine Beleihung einer Immobilie um mehr als 80 Prozent
nur dann zulässig ist, wenn zusätzliche Sicherheiten vorhanden sind. Liegt also der Beleihungsanteil
über den vorgeschriebenen 80%, muss der Darlehensnehmer weiterer Sicherheiten vorweisen können. Nachteilig
für den Darlehensnehmer, zu den höheren Zinsen, die aufgrund der mangelnden Sicherheiten berechnet
werden, muss dieser nun auch noch Ersatzsicherheiten aufbringen. Ersatzsicherheiten können zum Beispiel
Verpfändungen darstellen. So ist es beispielsweise möglich die eigenen Anteile an einer GmbH als
Ersatzsicherheit anzubieten, Wertpapiere können verpfändet werden, aber auch Marken und Markenanteile
sowie Patente. Außerdem werden als Ersatzsicherheiten auch Kapitallebensversicherungen oder
Risikolebensversicherungen einzusetzen.
Für den Darlehensnehmer gilt es genau abzuwägen, inwieweit er bereit ist solche Ersatzsicherheiten
aufzubringen. Unter Umständen ist es möglich, dass die spätere eigene finanzielle Sicherheit mit der
Verpfändung einer Versicherung oder der Wertpapiere komplett verloren geht. Individuell aushandeln
kann man bei gewerblichen Ersatzsicherheiten auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder
Sparkasse. Nicht zulässig sind in diesem Fall selbstschuldnerische Bürgschaften von Privatpersonen, da
die Ersatzsicherheit unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Privatvermögen wäre. Diese Form von Bürgschaft
ist nicht zulässig. Eine Bürgschaft darf nur vereinbart werden, wenn die Höhe der Bürgschaftssumme im
Verhältnis zum Vermögen des Bürgen steht. Bei der Vergabe einer Ersatzsicherheit von Privatpersonen
gegenüber dem Darlehensgeber müssen die in jedem Fall die persönlichen Verhältnisse und die Verhältnismäßigkeit
gegenüber der eigenen finanziellen Sicherheit abgewogen werden.
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