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Drittkäuferbenennungsrecht


Die Bezeichnung Drittkäuferbenennungsrecht wird überwiegend nur im Zusammenhang mit Leasingsverträgen angewandt. In diesem Zusammenhang wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt einen Dritten zum Kauf des Leasingsfahrzeuges zu benennen. Das Drittkäuferbenennungsrecht findet aber nur Anwendung in Leasingverträgen mit Restwertabrechnung oder bei sofortiger Beendigung des Leasingsvertrages. Mit dem Drittkäuferbenennungsrecht erhält die benannte Person das Recht, das Leasingfahrzeug zum Marktwert käuflich zu erwerben.

In den genannten Varianten des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer selbst nicht das Recht das Leasingfahrzeug zu kaufen, daher macht in diesen beiden Fällen das Drittkäuferbenennungsrecht Sinn. Die Restwertabrechnung ist kein fester Bestandteil eines Leasingvertrages, sondern kann optional vereinbart werden, wenn dies gewünscht wird. Empfohlen wird diese Form der Abrechnung, wenn zu Beginn des Leasingvertrages noch nicht genau absehbar ist wie viele Kilometer gefahren werden. Läuft der Leasingvertrag aus, wird zum Ende der tatsächliche Wert des Objektes festgestellt und mit dem zuvor vereinbarten Restwert gegenüber gestellt. Sollte sich aus dieser Gegenüberstellung eine Differenz ergeben, hat der Leasingnehmer diese Differenz zu begleichen. Ergibt sich eine Differenz zugunsten des Leasingnehmers, wird diese in Höhe von 75% an den Leasingnehmer ausgezahlt. Diese Differenz wird als Leasingerlass bezeichnet. Im Falle der Restwertabrechnung erhält der Leasingnehmer aber nicht das Recht das Fahrzeug käuflich zu erwerben, er kann nur sein Drittkäuferbenennungsrecht in Anspruch nehmen. Grundsätzlich wird aber geraten im Leasingvertrag einen Kilometervertrag abzuschließen, denn sollte der Leasingnehmer keinen Drittkäufer finden, der bereit ist den höheren Kaufpreis, muss der Leasingnehmer die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Je nach gefahrenem Kilometerstand oder bei einem Unfallfahrzeug, können mehrere tausend Euro zusammenkommen. Eine weitere Möglichkeit sich vor diesen Kosten zu schützen besteht, in dem einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht abschließt. Das Andienungsrecht sichert dem Leasingnehmer zu, dass er das Fahrzeug am Ende der Laufzeit zum vereinbarten Restwert selbst erwerben kann.



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