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Die Bezeichnung Drittkäuferbenennungsrecht wird überwiegend nur im Zusammenhang mit Leasingsverträgen
angewandt. In diesem Zusammenhang wird dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt einen Dritten zum Kauf des
Leasingsfahrzeuges zu benennen. Das Drittkäuferbenennungsrecht findet aber nur Anwendung in Leasingverträgen
mit Restwertabrechnung oder bei sofortiger Beendigung des Leasingsvertrages. Mit dem Drittkäuferbenennungsrecht
erhält die benannte Person das Recht, das Leasingfahrzeug zum Marktwert käuflich zu erwerben.
In den
genannten Varianten des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer selbst nicht das Recht das Leasingfahrzeug
zu kaufen, daher macht in diesen beiden Fällen das Drittkäuferbenennungsrecht Sinn. Die Restwertabrechnung
ist kein fester Bestandteil eines Leasingvertrages, sondern kann optional vereinbart werden, wenn dies
gewünscht wird. Empfohlen wird diese Form der Abrechnung, wenn zu Beginn des Leasingvertrages noch nicht
genau absehbar ist wie viele Kilometer gefahren werden. Läuft der Leasingvertrag aus, wird zum Ende der
tatsächliche Wert des Objektes festgestellt und mit dem zuvor vereinbarten Restwert gegenüber gestellt.
Sollte sich aus dieser Gegenüberstellung eine Differenz ergeben, hat der Leasingnehmer diese Differenz zu
begleichen. Ergibt sich eine Differenz zugunsten des Leasingnehmers, wird diese in Höhe von 75% an den
Leasingnehmer ausgezahlt. Diese Differenz wird als Leasingerlass bezeichnet. Im Falle der Restwertabrechnung
erhält der Leasingnehmer aber nicht das Recht das Fahrzeug käuflich zu erwerben, er kann nur sein
Drittkäuferbenennungsrecht in Anspruch nehmen. Grundsätzlich wird aber geraten im Leasingvertrag einen
Kilometervertrag abzuschließen, denn sollte der Leasingnehmer keinen Drittkäufer finden, der bereit ist
den höheren Kaufpreis, muss der Leasingnehmer die Differenz aus eigener Tasche bezahlen. Je nach gefahrenem
Kilometerstand oder bei einem Unfallfahrzeug, können mehrere tausend Euro zusammenkommen. Eine weitere
Möglichkeit sich vor diesen Kosten zu schützen besteht, in dem einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht
abschließt. Das Andienungsrecht sichert dem Leasingnehmer zu, dass er das Fahrzeug am Ende der Laufzeit
zum vereinbarten Restwert selbst erwerben kann.
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