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Beurkundung


Verschiedene Geschäftsvorgänge bedürfen einer Beurkundung, um rechtswirksam anerkannt zu werden. Damit sind einige Willenserklärungen nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet wurden. Die Beurkundung findet immer über einen Notar statt. Von Rechtswegen sind folgende Geschäftsvorgänge gesetzlich mit einer Beurkundung verbunden: der Grundstückskaufvertrag (§ 311b Absatz 1 BGB), das Schenkungsversprechen (§ 518 Absatz 1 BGB), die Verfügung über einen Miterbenanteil (§ 2033 BGB), der Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB), der Erbschaftskauf (§ 2371 BGB)und die Abtretung von Anteilen an einer GmbH (§ 15 Absatz 2 GmbHG). Diese gesetzlichen Vorgaben sind begründet im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) laut §128. Die notarielle Beurkundung läuft wie folgt ab: Alle Beteiligten erscheinen zum vereinbarten Termin vor dem Notar. In Anwesenheit der Parteien überprüft der Notar die Personalien und belehrt die Parteien. Die Erklärungen werden in einer Urkunde aufgenommen. Die Niederschrift der Urkunde wird für alle Beteiligten laut verlesen. Die Parteien unterschrieben die Urkunde handschriftlich. Der Notar unterschreibt die Urkunde ebenfalls und bestätigt deren Richtigkeit. Dem Notar obliegt die Pflicht den tatsächlichen Willen der Parteien zu erforschen. Die Originalurkunde verbleibt in der Obhut des Notars, den beteiligten Parteien kann eine beglaubigte Abschrift ausgehändigt werden. In diesem Fall muss der Notar beglaubigen, dass es sich um eine Abschrift des Originals handelt, an der nichts verändert wurde. Genaue Einzelheiten zur Beurkundung sind im Beurkundungsgesetz (BeurkG) festgehalten.

Verlangt ein Vertrag eine Beurkundung und wird diese nicht abgegeben, erlangt der Vertrag durch diesen Umstand die Unwirksamkeit. Neben dem Notar sind weitere Personen berechtigt eine Beurkundung vorzunehmen, dazu gehören Standesbeamten und Standesbeamtinnen, Urkundspersonen der Jugendämter und Urkundspersonen der Betreuungsbehörden. Im Gegensatz zur Beurkundung des Willens, kann der Notar außerdem eine abgegebene Unterschrift beglaubigen. Hierbei bestätigt der Notar allerdings nur die Echtheit der abgegebenen Unterschrift in seiner Anwesenheit, aber keine Details des unterschriebenen Dokumentes. Ob die Inhalte des Dokumentes bei einer beglaubigten Unterschrift tatsächlich dem Willen des Unterzeichners unterliegen, obliegt hierbei nicht der Beurteilung des Notars.



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