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Anschaffungskosten


Unter dem Begriff Anschaffungskosten sind Kosten zu verstehen, die geleistet werden müssen, um eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie käuflich zu erwerben. Der Begriff stammt aus dem betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen, im englischen Sprachgebrauch werden sie als „cost of purchase“ bezeichnet. Da die Anschaffungskosten im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen eine wesentliche Rolle spielen, sind sie für das deutsche Handelsrecht in §255 Abs.1 HGB geregelt.

Für das Steuer- und Buchhaltungswesen sind Anschaffungskosten und Herstellungskosten gleichgesetzt. Unter die Bezeichnung Anschaffungskosten fallen also käuflich erworbene Güter ebenso wie Güter, die in Eigenproduktion hergestellt werden. Zu den tatsächlichen Anschaffungskosten zählen auch die Anschaffungsnebenkosten, siehe § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB, wie Frachtgebühren, Zoll und Verpackungskosten und alle anderen Aufwendungen, um das erworbene Gut in einen betriebsbereiten Zustand versetzen zu können. Im Falle eines Immobilienerwerbes gehören also auch Kosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision und Erschließungskosten zu den Anschaffungskosten. Werden eventuell Preisnachlässe wie Skonto oder andere Rabatte seitens des Verkäufers gewährt, mindern diese die Anschaffungskosten. Keine Anschaffungskosten sind: Zinsen, Folgekosten wie zum Beispiel Versicherung oder Tankkosten im Falle eines Fahrzeuges und die abziehbare Vorsteuer des erworbenen Gutes.



Die genaue Ermittlung der Anschaffungskosten hat in der Finanzbuchhaltung eine hohe Relevanz für die Berechnung der Abschreibungen. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Auch hierbei soll es sich um Aufwendungen handeln, die notwendig sind, um das Gut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, auch wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt geschieht und nicht direkt mit dem Kauf einhergeht. Ändert sich der Verwendungszweck des Gutes, werden auch hier nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht. Beispiel: Unternehmer A erwirbt ein Grundstück inklusive Lagerhalle. Diese Halle nutzt er drei Jahre als Lagerhalle, wandelt das Grundstück dann aber in ein Wohngrundstück um, lässt die Lagerhalle entfernen und ein Wohnhaus bauen. Unternehmer A muss in diesem Fall Straßenanlieger- und Erschließungsbeiträge zahlen. Diese Kosten zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten.



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