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Unter dem Begriff Anschaffungskosten sind Kosten zu verstehen, die geleistet werden müssen,
um eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie käuflich zu erwerben. Der Begriff stammt aus
dem betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen, im englischen Sprachgebrauch werden sie als „cost of
purchase“ bezeichnet. Da die Anschaffungskosten im betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen eine
wesentliche Rolle spielen, sind sie für das deutsche Handelsrecht in §255 Abs.1 HGB geregelt.
Für das Steuer- und Buchhaltungswesen sind Anschaffungskosten und Herstellungskosten gleichgesetzt.
Unter die Bezeichnung Anschaffungskosten fallen also käuflich erworbene Güter ebenso wie Güter, die
in Eigenproduktion hergestellt werden. Zu den tatsächlichen Anschaffungskosten zählen auch die
Anschaffungsnebenkosten, siehe § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB, wie Frachtgebühren, Zoll und Verpackungskosten
und alle anderen Aufwendungen, um das erworbene Gut in einen betriebsbereiten Zustand versetzen zu
können. Im Falle eines Immobilienerwerbes gehören also auch Kosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und
Grundbuchkosten, Maklerprovision und Erschließungskosten zu den Anschaffungskosten. Werden eventuell
Preisnachlässe wie Skonto oder andere Rabatte seitens des Verkäufers gewährt, mindern diese die
Anschaffungskosten. Keine Anschaffungskosten sind: Zinsen, Folgekosten wie zum Beispiel Versicherung
oder Tankkosten im Falle eines Fahrzeuges und die abziehbare Vorsteuer des erworbenen Gutes.
Die genaue
Ermittlung der Anschaffungskosten hat in der Finanzbuchhaltung eine hohe Relevanz für die Berechnung
der Abschreibungen. Zu den Anschaffungskosten zählen auch die nachträglichen Anschaffungskosten. Auch
hierbei soll es sich um Aufwendungen handeln, die notwendig sind, um das Gut in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, auch wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt geschieht und nicht direkt mit dem
Kauf einhergeht. Ändert sich der Verwendungszweck des Gutes, werden auch hier nachträgliche Anschaffungskosten
geltend gemacht. Beispiel: Unternehmer A erwirbt ein Grundstück inklusive Lagerhalle. Diese Halle nutzt
er drei Jahre als Lagerhalle, wandelt das Grundstück dann aber in ein Wohngrundstück um, lässt die Lagerhalle
entfernen und ein Wohnhaus bauen. Unternehmer A muss in diesem Fall Straßenanlieger- und Erschließungsbeiträge
zahlen. Diese Kosten zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten.
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