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Zwangsvollstreckung


Die Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung ist der Vollstreckungstitel. Der Vollstreckungstitel beinhaltet die gerichtliche Entscheidung eines vollstreckbaren Titels. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung nicht auf einen Titel, möglich sind Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens), Urteile jeglicher Art, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche und notarielle Urkunden. Alle Titel müssen eine Vollstreckungsklausel enthalten, die eine Zwangsvollstreckung möglich machen.


Titel muss nachweisbar zugestellt werden

Besteht ein rechtskräftiger Titel, muss dieser dem Schuldner zuerst nachweisbar zugestellt werden, bevor die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Eine Ausnahme bildet hier nur die Zwangsvollstreckung per Gerichtsvollzieher. Dieser ist berechtigt unmittelbar nach der Zustellung auch die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Die Zwangsvollstreckung kann durch den Gläubiger in unterschiedlichen Maßnahmen erfolgen. Glaubt der Gläubiger, dass der Schuldner in seiner Wohnung verwertbare Gegenstände besitzt, können diese mit der Zwangsvollstreckung gepfändet werden. Zulässig ist außerdem eine Lohnpfändung. Mit der Lohnpfändung muss der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger überweisen, ohne dass der Schuldner in den Besitz dieses Lohnanteils käme. Außerdem sind Pfändungen gegen andere Vermögenswerte des Schuldners möglich, unter anderem Lebensversicherungen, Konto- und Sparguthaben oder die Pfändung zu viel gezahlter Steuerbeträge, die der Schuldner vom Finanzamt erstattet bekäme.

Zum Schutz des Schuldners sind per Gesetz unpfändbare Sachen sowie unpfändbare Geldleistungen vorgesehen. Zu den unpfändbaren Leistungen gehören Sozialleistungen sowie der unpfändbare Teil des Einkommens, der es dem Gläubiger ermöglichen soll weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen wie Miete und Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zu den unpfändbaren Sachen gehören Teile des Hausrates, Bett, Kühlschrank und ähnliches. Es wäre also nicht möglich per Zwangsvollstreckung den gesamten Hausrat des Schuldners pfänden zu lassen.

Oftmals hat die Zwangsvollstreckung allerdings keinen Erfolg, weil der Schuldner schon vor der Zwangsvollstreckung seine vorhandenen Vermögenswerte ausgegeben und/oder verwertet hat. Der Gläubiger sollte schon vor der Zwangsvollstreckung Kenntnis über den Vermögensstand erlangen, zum Beispiel durch persönliche Kontakte oder die eidesstattliche Versicherung, ob überhaupt noch Vermögenswerte des Schuldners vorhanden sind. Immerhin muss der Gläubiger die Kosten für die Zwangsvollstreckung verauslagen.



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