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Die Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung ist der Vollstreckungstitel. Der Vollstreckungstitel beinhaltet die gerichtliche Entscheidung eines vollstreckbaren Titels. Dabei beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung nicht auf einen Titel, möglich sind Vollstreckungsbescheide (Ergebnis eines Mahnverfahrens), Urteile jeglicher Art, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche und notarielle Urkunden. Alle Titel müssen eine Vollstreckungsklausel enthalten, die eine Zwangsvollstreckung möglich machen.
Titel muss nachweisbar zugestellt werden
Besteht ein rechtskräftiger Titel, muss dieser dem Schuldner zuerst nachweisbar zugestellt
werden, bevor die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Eine Ausnahme bildet hier
nur die Zwangsvollstreckung per Gerichtsvollzieher. Dieser ist berechtigt unmittelbar nach
der Zustellung auch die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Die Zwangsvollstreckung kann
durch den Gläubiger in unterschiedlichen Maßnahmen erfolgen. Glaubt der Gläubiger, dass
der Schuldner in seiner Wohnung verwertbare Gegenstände besitzt, können diese mit der
Zwangsvollstreckung gepfändet werden. Zulässig ist außerdem eine Lohnpfändung. Mit der
Lohnpfändung muss der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens direkt
an den Gläubiger überweisen, ohne dass der Schuldner in den Besitz dieses Lohnanteils käme.
Außerdem sind Pfändungen gegen andere Vermögenswerte des Schuldners möglich, unter
anderem Lebensversicherungen, Konto- und Sparguthaben oder die Pfändung zu viel gezahlter
Steuerbeträge, die der Schuldner vom Finanzamt erstattet bekäme.
Zum Schutz des Schuldners sind per Gesetz unpfändbare Sachen sowie unpfändbare Geldleistungen
vorgesehen. Zu den unpfändbaren Leistungen gehören Sozialleistungen sowie der unpfändbare
Teil des Einkommens, der es dem Gläubiger ermöglichen soll weiterhin seinen finanziellen
Verpflichtungen wie Miete und Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zu den unpfändbaren
Sachen gehören Teile des Hausrates, Bett, Kühlschrank und ähnliches. Es wäre also nicht
möglich per Zwangsvollstreckung den gesamten Hausrat des Schuldners pfänden zu lassen.
Oftmals hat die Zwangsvollstreckung allerdings keinen Erfolg, weil der Schuldner schon vor
der Zwangsvollstreckung seine vorhandenen Vermögenswerte ausgegeben und/oder verwertet hat. Der
Gläubiger sollte schon vor der
Zwangsvollstreckung Kenntnis über den Vermögensstand erlangen, zum Beispiel durch persönliche
Kontakte oder die eidesstattliche Versicherung, ob überhaupt noch Vermögenswerte des
Schuldners vorhanden sind. Immerhin muss der Gläubiger die Kosten für die Zwangsvollstreckung
verauslagen.
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