A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren und unterliegt den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung von Grundstücken sind Wege der Zwangsvollstreckung. Für die Zwangsverwaltung ist das jeweils örtliche Amtsgericht zuständig. Während das Insolvenzverfahren ein Verfahren der Gesamtvollstreckung ist, ist die Zwangsvollstreckung ein Verfahren der Einzelvollstreckung. Die Zwangsverwaltung ist während eines laufenden Insolvenzverfahrens anwendbar, allerdings nur für Gläubiger, die dinglich gesicherte Pfandrechte haben, die in der Regel im Grundbuch eingetragen wurden.
Unbeweglcihes Vermögen vollstrecken
Die Zwangsvollstreckung hat zum Ziel unbewegliches Vermögen zu vollstrecken, Mieteigentum
oder Immobilien/Grundstücke mit der Absicht durch den Verkauf des unbeweglichen Vermögens
die offenen Forderungen zu begleichen. Bei der Zwangsverwaltung aber geht es um den Erlös
des unbeweglichen Vermögens, das bedeutet Mieteinnahmen oder Pachteinnahmen fließen dem
Gläubiger zu und nicht mehr dem Schuldner.
Im Zuge der Zwangsverwaltung wird die Verwaltung des unbeweglichen Vermögens dem Zwangsverwalter
übertragen. Dieser hat außerdem die Aufgabe die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung
des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.
Sollte der Schuldner im zu verwaltenden Objekt wohnen, sind ihm im Zuge der Zwangsverwaltung
die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Diese Möglichkeit muss dem Schuldner nur
überlassen werden, wenn dieser die finanziellen Möglichkeiten besitzt die Nebenkosten zu
tragen. Sind diese Gegebenheiten nicht vorhanden und ist möglicherweise auch eine Gefährdung
des Objektes zu vermuten, kann der Gläubiger den Schuldner mittels der Beauftragung eines
Gerichtsvollziehers aus dem Objekt räumen zu lassen.
Die aus dem Objekt zu erzielenden Einnahmen werden nach einem Teilungsplan, der vom Gericht
erstellt wurde, der Rangfolge nach auf die Gläubiger verteilt, sofern es sich um mehr als
einen Gläubiger handelt. Gläubiger sind berechtigt gleichzeitig die Zwangsverwaltung und
die Zwangsversteigerung zu betreiben. Die Zwangsverwaltung durch den Gläubiger kann auch
bei Übernahme durch einen neuen Eigentümer nur durch einen Aufhebungsbeschluss des
zuständigen Gerichtes beendet werden.
Vorherige Seite: Zwangsversteigerung | Nächste Seite: Zwangsvollstreckung |