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Zwangsverwaltung


Die Zwangsverwaltung ist ein Vollstreckungsverfahren und unterliegt den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung von Grundstücken sind Wege der Zwangsvollstreckung. Für die Zwangsverwaltung ist das jeweils örtliche Amtsgericht zuständig. Während das Insolvenzverfahren ein Verfahren der Gesamtvollstreckung ist, ist die Zwangsvollstreckung ein Verfahren der Einzelvollstreckung. Die Zwangsverwaltung ist während eines laufenden Insolvenzverfahrens anwendbar, allerdings nur für Gläubiger, die dinglich gesicherte Pfandrechte haben, die in der Regel im Grundbuch eingetragen wurden.


Unbeweglcihes Vermögen vollstrecken

Die Zwangsvollstreckung hat zum Ziel unbewegliches Vermögen zu vollstrecken, Mieteigentum oder Immobilien/Grundstücke mit der Absicht durch den Verkauf des unbeweglichen Vermögens die offenen Forderungen zu begleichen. Bei der Zwangsverwaltung aber geht es um den Erlös des unbeweglichen Vermögens, das bedeutet Mieteinnahmen oder Pachteinnahmen fließen dem Gläubiger zu und nicht mehr dem Schuldner. Im Zuge der Zwangsverwaltung wird die Verwaltung des unbeweglichen Vermögens dem Zwangsverwalter übertragen. Dieser hat außerdem die Aufgabe die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern.

Sollte der Schuldner im zu verwaltenden Objekt wohnen, sind ihm im Zuge der Zwangsverwaltung die unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen. Diese Möglichkeit muss dem Schuldner nur überlassen werden, wenn dieser die finanziellen Möglichkeiten besitzt die Nebenkosten zu tragen. Sind diese Gegebenheiten nicht vorhanden und ist möglicherweise auch eine Gefährdung des Objektes zu vermuten, kann der Gläubiger den Schuldner mittels der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers aus dem Objekt räumen zu lassen.

Die aus dem Objekt zu erzielenden Einnahmen werden nach einem Teilungsplan, der vom Gericht erstellt wurde, der Rangfolge nach auf die Gläubiger verteilt, sofern es sich um mehr als einen Gläubiger handelt. Gläubiger sind berechtigt gleichzeitig die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung zu betreiben. Die Zwangsverwaltung durch den Gläubiger kann auch bei Übernahme durch einen neuen Eigentümer nur durch einen Aufhebungsbeschluss des zuständigen Gerichtes beendet werden.



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