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Wie die Bezeichnung schon verlauten lässt, handelt es sich bei der Zwangsversteigerung nicht um eine freiwillige, sondern um eine erzwungene Versteigerung. Die gesetzliche Grundlage zur Zwangsversteigerung findet sich im Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Bei der Zwangsversteigerung handelt es sich um die Durchsetzung offener Ansprüche unter staatlicher Hilfe. Der Gläubiger hat mit der Zwangsversteigerung die Möglichkeit aufgrund einer offenen Forderung das unbewegliche Vermögen des Schuldners vollstrecken zu lassen. Aus dem Erlös der Zwangsversteigerung wird dann die noch offene Forderung bedient, soweit der Erlös dazu ausreicht. Unter der Bezeichnung unbewegliches Vermögen versteht man Grundstücke, die darauf befindlichen Bauten, Wohnungseigentum und Teileigentum und grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht. Während die Zwangsverwaltung darauf ausgerichtet ist einen Ertrag zu erzielen, geht es bei der Zwangsversteigerung um die Verwertung des unbeweglichen Vermögens.
Gesetze mit strengen Vorgaben
Die Zwangsversteigerung in Deutschland unterliegt einem gesetzlichen Rahmen, dessen Vorgaben streng eingehalten werden müssen. Zuständig sind in Deutschland die örtlichen Amtsgerichte, die als Vollstreckungsgericht arbeiten. Zunächst muss der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht die Zwangsvollstreckung beantragen. Der beim Amtsgericht zuständige Rechtspfleger prüft, ob alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen für den Antrag auf Zwangsvollstreckung gehört zunächst ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner, die ordnungsgemäße Vollstreckungsklausel und die Zustellung der Vollstreckungsklausel und des Vollstreckungstitels an den Schuldner. Wird das Verfahren der Zwangsvollstreckung angeordnet, muss dieser Beschluss dem Gläubiger und dem Schuldner zugestellt werden. Sollten noch andere Gläubiger offene Forderungen gegen den Schuldner haben, können diese in die Zwangsvollstreckung hinein genommen werden, um auch deren Ansprüche möglicherweise befriedigen zu können.
Zwangs-versteigerung abwenden
Der Schuldner erhält nun die Möglichkeit die Zwangsversteigerung abzuwenden, sofern er
beweisen kann, dass er die offenen Forderungen innerhalb von 6 Monaten begleichen kann.
Außerdem hat der Schuldner die Möglichkeit das Verfahren abzuwenden, wenn er beweisen
kann, dass a) eine sittenwidrige Härte vorliegt oder b) Gefahr für Leib und Leben besteht.
Für den Grund b muss der Schuldner regelmäßig ein ärztliches Attest vorlegen. Auch der
Gläubiger hat jetzt noch die Möglichkeit das Verfahren der Zwangsvollstreckung zu beenden,
wenn er eine außergerichtliche Einigung mit dem Schuldner erzielen kann.
Vor dem Termin der Zwangsvollstreckung muss noch der Verkehrswert
des zu versteigernden Objektes ermittelt werden. Dazu wird ein spezieller Gutachter
beauftragt, das Gutachten ist von den Bieterinteressenten einzusehen. Die Zwangsversteigerung
ist öffentlich, teilnehmen kann grundsätzlich jeder, auch Personen die nicht mitbieten
werden. Die Verteilung des Erlöses ergibt sich auf den Rechten der Gläubiger. Grundsätzlich
hat dabei der erstrangige Grundbucheintrag immer das erste Recht auf Befriedigung seiner
Ansprüche. Alle anderen Gläubiger werden nachrangig bedient.
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