Kreditlexikon

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Zahlungsverzug


Der Schuldner befindet sich im Zahlungsverzug sobald er offene und durchsetzbare Forderungen zum fälligen Termin nicht ausgleicht. Im deutschen Recht ist der Zahlungsverzug im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Der Zahlungsverzug beginnt mit dem Erhalt der Mahnung. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn das Zahlungsziel eindeutig definiert wurde. Ist das Zahlungsziel auf einer Rechnung nicht eindeutig definiert, sieht das Gesetz einen Zahlungsverzug vor, wenn der Schuldner die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung geleistet hat. Der Verbraucher muss darauf in der Rechnung hingewiesen worden sein.


Zahlungsverzug + Schadensersatz

Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, schuldet er neben der eigentlichen Summe zuzüglich einen Schadensersatz und muss die Kosten, die dem Gläubiger aufgrund der Mahnung entstanden sind, übernehmen. Handelt es sich um einen Zahlungsverzug einen Kredit betreffend, hat der Schuldner in erster Linie den Zinsschaden zu ersetzen. Seit dem 1. Januar 2002 gilt laut BGB ein pauschaler Mindestsatz. Handelt es sich um einen Kredit zwischen Verbraucher und Kreditgeber, ist der Zinssatz mit 5% über dem Basiszinssatz anzugeben. Handelt es sich um einen gewerblichen Kreditvertrag, beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite, zum Beispiel im Rahmen einer Baufinanzierung, gilt ein Zinssatz von 2,5% über dem Basiszinssatz.

Entstehen dem Kreditgeber bedingt durch den Zahlungsverzug weitere Schäden, Nutzungsausfall oder der Verlust anderer Erträge, ist der Schuldner auch für diese Kosten haftbar zu machen. Hinzu kommen die Rechtsverfolgungskosten, die dem Schuldner im Falle eines Zahlungsverzuges ebenfalls berechnet werden. Hat der Schuldner den Zahlungsverzug nicht zu vertreten, da er keinen Einfluss auf den Umstand des Zahlungsverzuges hatte, kommt er nicht in Verzug. Diese Beweislast obliegt allein dem Schuldner, der Gläubiger hingegen muss alle sonstigen Voraussetzungen des Zahlungsverzuges beweisen, jedoch nicht das Verschulden des Schuldners.



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