Kreditlexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z


Wertgutachten


Das Wertgutachten wird von Wertgutachtern oder Sachverständigen erstellt und dient der Wertermittlung verschiedener Güter wie zum Beispiel Immobilien, Antiquitäten, Schmuck oder Kapitalanlagen. Im Kreditwesen wird das Wertgutachten angefordert, wenn für eine Immobilienfinanzierung eine Kreditsicherheit benötigt wird. Das Wertgutachten ermittelt den Beleihungswert der Immobilie. Der Beleihungswert liegt dabei immer unter dem vollständig zu erzielenden Preis, da Banken so eine zusätzliche Kreditsicherheit schaffen.


Banken tragen die Kosten

Für den Kreditnehmer dürfte vor allem auch interessant sein, dass die meist recht hohen Gebühren für ein Wertgutachten nicht an den Verbraucher abgewälzt werden dürfen. Dazu hat das Landgericht Stuttgart ein Urteil (AZ. 20 0 9 /07) gesprochen, in dem Banken die Kosten für das Wertgutachten selbst tragen müssen, da es auch in ihrem Interesse sei das Wertgutachten anfertigen zu lassen. Da die Preise für ein Wertgutachten zwischen 100,- bis 500,- Euro liegen, sollte es im Interesse eines jeden Kreditnehmers sein, diese unangemessenen Kosten nicht tragen zu müssen.

Das Wertgutachten setzt sich zusammen aus den Werten für die Grundstückslage, den Zustand der Immobilie, vorhandenen Mietverträgen und entsprechenden Marktverhältnisse. Das Wertgutachten beinhaltet gleichzeitig den Beleihungswert und den Verkehrswert der Immobilie. Während der Beleihungswert die Grundlage für die Kreditvergabe darstellt, ist der Verkehrswert die Richtlinie für den Bauherrn, welchen Wert er für den Verkauf der Immobilie ansetzen kann.

Die Richtlinien für das Wertgutachten finden sich in der WertV (Wertermittlungs-verordnung). Es gibt freie Wertgutachter und öffentlich bestellte Wertgutachter. Beide Wertgutachter können ein Wertgutachten erstellen, welcher Gutachter ausgewählt werden sollte, hängt vom jeweiligen Zweck des Wertgutachtens ab. Das Wertgutachten wird auch als Taxe bezeichnet.



Vorherige Seite: Wertermittlung Nächste Seite: Wiederrufsrecht


zurück zur Übersicht