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Für Baufinanzierungen ist es üblich, dass die Kreditbesicherung mittels Grundbucheintrag
vorgenommen wird. Die im Grundbuch eingetragenen
Gläubiger erhalten einen so genannten Rang, nachdem ihre Ansprüche befriedigt werden. Der erste
Grundbucheintrag ist immer der wertvollste, da dieser Gläubiger das Recht hat seine
Besicherungsansprüche zuerst erfüllt zu bekommen. Wird nun ein neuer Kredit im Grundbuch
eingetragen, werden dir vorher eingetragenen Grundpfandrechte als Vorlasten bezeichnet.
Diese Vorlasten im Grundbuch werden, da sie vorrangig eingetragen wurden, in der Befriedigung
der Ansprüche vorrangig behandelt. Dies bedeutet für den Kreditnehmer, dass die Kreditbesicherung
mittels nachrangigen Grundbucheintrags nur in einer reduzierten Darlehenssumme bewilligt wird
oder ganz abgelehnt wird. Viele Kreditgeber
lehnen einen nachrangigen Grundbucheintrag als Kreditsicherheit ab, da das Risiko zu hoch eingestuft
wird. Eine weitere Möglichkeit bei bestehenden Vorlasten ist eine Zinserhöhung, so dass das
Kreditrisiko mit höheren Zinsen abgemildert werden soll. Am häufigsten findet aber keine
Kreditvergabe statt, da das Kreditrisiko für den Kreditgeber zu hoch ist.
Zunächst Grundbucheinträge prüfen
Für den Kreditnehmer gilt bei einem geplanten Bauvorhaben zunächst die Grundbucheinträge einzusehen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Wertmindernde Vorlasten bestehen unter Umständen auch, wenn der vorherige Besitzer der Immobilie noch keine Änderung des Grundbucheintrages vorgenommen hat. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann Einsicht in das Grundbuch beantragen. Das Grundbuchamt ist das Amtsgericht, hier wird die Einsicht beantragt. In Abteilung III des Grundbuches werden Hypotheken und Grundpfandrechte eingetragen. In Abteilung II des Grundbuches werden unter anderem auch Reallasten, Vorkaufsrechte und Erbbaurechte eingetragen. Auch diese Abteilung des Grundbuches sollte vor der Kreditaufnahme genau geprüft werden, um bereits bestehende Ansprüche im Vorfeld in Erfahrung zu bringen.
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