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Im Kreditwesen spricht man von Verzug, wenn sich der Schuldner mit der Leistung einer
fälligen und durchsetzbaren Forderung im Rückstand befindet, diese also noch nicht erbracht
hat. Der Verzug des Schuldners hat verschiedene Rechtsfolgen zur Folge, in erster Linie
wird dabei die Schadensersatzpflicht des Schuldners verfolgt. Im deutschen Recht ist der
Schuldnerverzug im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Hat der Schuldner seine Leistung zum vereinbarten Termin, in der Regel wird dieser im
Kreditvertrag vereinbart, nicht
erbracht, hat der Gläubiger daraufhin eine schriftliche Mahnung zu senden. Mit dem Verzug
der Leistung kommt der Schuldner in die Pflicht Schadensersatz zu leisten. Im Kreditwesen
definiert sich der Schadensersatz über den Ersatz des Zinsschadens des Gläubigers. Über die
Höhe des Zinsschadens definiert das BGB seit 2002 einen Mindestsatz, der mit 5% über dem
Basiszinssatz definiert wird. Handeln Schuldner und Gläubiger gewerblich beträgt der
Mindestsatz 8%. Der Gläubiger ist aber berechtigt höhere Verzugszinsen geltend zu machen,
diese sind im Kreditvertrag ebenfalls angegeben.
Schuldner trägt die Kosten
Darüber hinaus hat der Schuldner weitere Kosten zu tragen, die im Zuge des Verzugs entstehen.
Dazu zählen Rechtsverfolgungskosten, zum Beispiel Kosten für Mahnungen und mögliche
Rechtsanwaltskosten. Der Gläubiger hat dem Schuldner im Falle des Verzuges einen Zeitraum
einzuräumen, in dem Schuldner seine Leistung nachträglich, zuzüglich der entstandenen Kosten,
zu erbringen hat. Sobald der Schuldner nachträglich seinen Verpflichtungen nachgekommen ist,
erlöschen der Verzug und damit auch die möglichen Rechtsfolgen. Die Beweislast des Verzuges kommt
dabei dem Gläubiger zu. Ist der Schuldner unverschuldet in Verzug geraten, obliegt es ihm die
notwendigen Beweise zu erbringen.<
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Der Zeitpunkt des Verzuges beginnt, sobald der Schuldner eine Mahnung des Gläubigers erhalten,
in der er aufgefordert wird die Leistung zu erbringen. Der Verzug beginnt also mit der Zustellung
der Mahnung. Um dem Schuldner die Möglichkeit nicht zu geben den Zeitpunkt der Zustellung zu
verschleiern, empfiehlt sich in jedem Fall die Zustellung per Einschreiben. Ist die Forderung
per Kalenderdatum auf der Rechnung angegeben, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug,
sofern die Leistung nicht zum angegebenen Datum erbracht wurde. Sofern der Gläubiger keine
kürzere Frist setzt, gerät der Schuldner automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der
Rechnung in Verzug. Dabei kann es sich auch um eine gleichwertige Zahlungsaufforderung handeln.
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