A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Verwaltungskosten können weder einem Produkt noch einer Dienstleistung einzeln zugeordnet werden.
Aus diesem Grund spricht man auch von Gemeinkosten, die anteilig umgelegt werden. Sie sind der
Verwaltung eines Unternehmens zuzuordnen und nicht der Produktion oder der Leistungserbringung
gegenüber dem Kunden. Zu den drei größten Kostenfaktoren eines Unternehmens zählen neben den
Herstellungs- und Vertriebskosten, die Verwaltungskosten.
Eine genaue Zusammenfassung der Kosten, die den Verwaltungskosten zugeordnet werden können, gibt
es nicht. Im Allgemeinen werden folgende Kostenarten den Verwaltungskosten zugeordnet: Kosten
für Personal- und Rechnungswesen, Einkauf und Informationstechnologien, Unternehmensführung,
Verbandsbeiträge und Prüfungskosten, Büroeinrichtung und Bürobedarf und Postgebühren und
Reisekosten. Die Schwierigkeit der eindeutigen Zuordnung sieht man an den Reisekosten, denn
diese können sowohl den Verwaltungskosten als auch den Vertriebskosten zugeordnet werden.
Verwaltungskosten im Mietrecht
Für den Verbraucher haben Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen eine Bedeutung.
Sind Verwaltungskosten im Wohnraummietvertrag nicht auf den Mieter umzulegen, können Verwaltungskosten
im Gewerbemietvertrag auf den Mieter umgelegt werden. Da Verwaltungskosten nicht in der
Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, dürfen sie auf den privaten Mieter nicht umgelegt
werden. Aber auch in der gewerblichen Vermietung dürfen Verwaltungskosten nur insofern umgelegt
werden, wenn sie klar und transparent aufgeführt werden und für den Mieter absolut nachvollziehbar
sind. Dabei müssen alle Positionen der Verwaltungskosten im Einzelnen aufgeführt werden, eine
allgemeine Auflistung als "sonstige Verwaltungskosten" ist rechtlich unzulässig.
In der Steuererklärung werden die Verwaltungskosten in der Gewinn-Verlustrechnung aufgeführt. Hier
werden unter Verwaltungskosten u. a. Mieten, Pachten, Telefon, Instandhaltungskosten, Kosten der
Datenverarbeitung und des Rechnungswesens steuerlich geltend gemacht.
In Deutschland fallen die Verwaltungskosten unter das Verwaltungskostengesetz, dass den Bestimmungen
der jeweiligen Bundesländer unterliegt. Dabei hat jedes deutsche Bundesland eine eigene Fassung
des Verwaltungskostengesetzes.
Vorherige Seite: Vertrag | Nächste Seite: Verzug |