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Verwaltungskosten


Verwaltungskosten können weder einem Produkt noch einer Dienstleistung einzeln zugeordnet werden. Aus diesem Grund spricht man auch von Gemeinkosten, die anteilig umgelegt werden. Sie sind der Verwaltung eines Unternehmens zuzuordnen und nicht der Produktion oder der Leistungserbringung gegenüber dem Kunden. Zu den drei größten Kostenfaktoren eines Unternehmens zählen neben den Herstellungs- und Vertriebskosten, die Verwaltungskosten.

Eine genaue Zusammenfassung der Kosten, die den Verwaltungskosten zugeordnet werden können, gibt es nicht. Im Allgemeinen werden folgende Kostenarten den Verwaltungskosten zugeordnet: Kosten für Personal- und Rechnungswesen, Einkauf und Informationstechnologien, Unternehmensführung, Verbandsbeiträge und Prüfungskosten, Büroeinrichtung und Bürobedarf und Postgebühren und Reisekosten. Die Schwierigkeit der eindeutigen Zuordnung sieht man an den Reisekosten, denn diese können sowohl den Verwaltungskosten als auch den Vertriebskosten zugeordnet werden.


Verwaltungskosten im Mietrecht

Für den Verbraucher haben Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen eine Bedeutung. Sind Verwaltungskosten im Wohnraummietvertrag nicht auf den Mieter umzulegen, können Verwaltungskosten im Gewerbemietvertrag auf den Mieter umgelegt werden. Da Verwaltungskosten nicht in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, dürfen sie auf den privaten Mieter nicht umgelegt werden. Aber auch in der gewerblichen Vermietung dürfen Verwaltungskosten nur insofern umgelegt werden, wenn sie klar und transparent aufgeführt werden und für den Mieter absolut nachvollziehbar sind. Dabei müssen alle Positionen der Verwaltungskosten im Einzelnen aufgeführt werden, eine allgemeine Auflistung als "sonstige Verwaltungskosten" ist rechtlich unzulässig.

In der Steuererklärung werden die Verwaltungskosten in der Gewinn-Verlustrechnung aufgeführt. Hier werden unter Verwaltungskosten u. a. Mieten, Pachten, Telefon, Instandhaltungskosten, Kosten der Datenverarbeitung und des Rechnungswesens steuerlich geltend gemacht.

In Deutschland fallen die Verwaltungskosten unter das Verwaltungskostengesetz, dass den Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer unterliegt. Dabei hat jedes deutsche Bundesland eine eigene Fassung des Verwaltungskostengesetzes.



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