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Vertragsfreiheit


Die Vertragsfreiheit gestattet es laut Grundgesetz jeder Person gestattet Verträge zu schließen. Diese Verträge sind bezogen auf Vertragspartner und Vertragsgegenstand frei zu gestalten. Dabei muss beachtet werden, dass die Vertragsfreiheit so lange gilt wie sie nicht gegen das Gesetz, geltendes Recht oder gute Sitten verstößt. Die einzelnen Punkte der Vertragsfreiheit gliedern sich wie folgt in Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit. Die Abschlussfreiheit bezeichnet das Recht wählen zu können, ob man einen Vertrag abschließen möchte oder nicht. Die Inhaltsfreiheit bezeichnet das Recht der freien Vertragsgestaltung, die allein den Vertragsparteien obliegt, sofern sie nicht durch oben genannte Gründe beschränkt werden. Die Formfreiheit beschreibt Verträge, die keine besondere Form enthalten müssen, um rechtsgültig wirksam zu werden. In bestimmten Geschäften gilt die Formfreiheit nicht, zum Beispiel wenn es sich um Grundstücksgeschäfte handelt. Die Aufhebungsfreiheit bezeichnet die Freiheit einer oder beider Vertragsparteien, den Vertrag wieder auflösen zu können.


Vertragsfreiheit oft eingeschränkt

Die Vertragsfreiheit wird in vielen Fällen eingeschränkt. Dazu zählt zum Beispiel das Arbeitsrecht inklusive Kündigungsschutz. Verboten sind trotz Vertragsfreiheit Diskriminierungen, wie zum Beispiel Herkunft, Glauben, sexuelle Orientierungen oder Behinderungen. Außerdem fallen unter die Vertragsfreiheit nicht, staatliche Monopole und das Versicherungswesen sowie das Ladenschlussgesetz.

Die Vertragsfreiheit ist in Deutschland verfassungsrechtlich gewährleistet, siehe dazu erfassungsrechtlich gewährleistet Art. 2 I GG (Grundgesetz) und gehört damit als wichtiger Baustein zur Privatautonomie. Vereinfacht ausgedrückt steht es also jeder Person frei einen Vertrag zu gestalten und/oder einen Vertrag einzugehen. In der Gesetzeslage gilt nicht nur der schriftliche Vertrag, auch mündliche Vereinbarungen können unter Umständen rechtswirksam werden. Bis heute gilt eine vertragliche Vereinbarung auch, wenn sie mit einem Handschlag besiegelt wurde, wie zum Beispiel bei Käufen auf dem Flohmarkt oder Einigungen zwischen Handwerkern über eine bestimmte Leistung.



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