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Das Verbraucherkreditgesetz, kurz VerbrKrG, sollte vornehmlich den Schutz der Verbraucher sicherstellen,
ist aber seit dem 1. Januar 2002 aufgehoben worden. Nachfolgend finden sich Gesetze zum
Verbraucherkredit im Bürgerlichen Gesetzbuch,
kurz BGB. Das Verbraucherkreditgesetz wurde mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz abgelöst. Das
Verbraucherkreditgesetz hatte in erster Linie die Aufgabe Verbraucher vor unseriösen Kreditgeschäften
zu schützen und die Rechte der Verbraucher zu stärken und zu wahren. Das Gesetz bildete die gesetzliche
Rechtsform, die bestimmte wie ein Kreditvertrag gestaltet werden musste, damit er Rechtsgültigkeit
erhielt. Die Modernisierung des Verbraucherkreditgesetzes fand in erster Linie aufgrund neuer EG-Richtlinien
statt, die alte Form des VerbrKrG wurde den EG-Richtlinien nicht vollständig gerecht.
Wesentliche Punkt der Neufassung sind unter anderem: Der Verkäufer hat die Pflicht eine Sache sachmängelfrei
zu liefern. In der vorherigen Fassung sah das Gesetz lediglich vor, dass mit der Lieferung der Sache der
Kaufvertrag zustande kam. Fehlerhafte Montageanleitungen oder fehlerhafte ausgeführte Montagearbeiten sind
mit der Neufassung als Mängel anzusehen. Der Verkäufer hat eine Mindestgewährleistung von 2 Jahren zu erfüllen.
Davon gilt in den ersten 6 Monaten ab Kaufdatum die Vermutung, dass der Mängel schon seit dem Zeitpunkt
der Lieferung bestanden hat. Ab dem 7.Monat nach dem Verkaufsdatum tritt der Käufer in die Beweispflicht
den Mängel an der Sache nicht verursacht zu haben. Unter anderem ist auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers
im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten.
Mit der Neufassung des Verbraucherkreditgesetzes wurden dem Schuldner weit mehr Rechte in Bezug einer
Darlehenskündigung eingeräumt. Zunächst wurden einige Punkte im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz heftig
kritisiert. Im Laufe der letzten 9 Jahre ist diese Kritik aber weitgehend abgeklungen, da sich das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für den Verbraucher als durchaus vorteilhaft erwiesen hat.
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