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Wird der Bauantrag eingereicht, kann im Einzelfall die Baugenehmigung für einzelne Bauabschnitte
bereits im Vorfeld verbindlich genehmigt werden. Die Teilbaugenehmigung hat dabei in schriftlicher
Form zu erfolgen, eine elektronisch erteilte Teilbaugenehmigung ist nicht rechtswirksam. Mit der
vorzeitigen Teilbaugenehmigung kann der Baufortschritt beschleunigt werden, da der Bauherr oder die
Bauherren nicht erst die komplette Baugenehmigung abwarten müssen.
Für die Ausgestaltung der Teilbaugenehmigung sind die Länder selbst zuständig, eine bundesweite
Regelung ist nicht existent. In Niedersachsen befinden sich die Bestimmungen zur Teilbaugenehmigung
zum Beispiel in der Bauordnung, §§ 76, 77. Die Teilbaugenehmigung kann nur aufgrund eines zuvor
schriftlich gestellten Antrages erteilt werden. Als Mindestgrundvoraussetzung für die Erteilung der
Teilbaugenehmigung gilt, dass das gesamte Bauvorhaben mindestens als Baurechtskonform eingestuft
werden musste.
Eine Teilbaugenehmigung wird in der Regel nur in besonders dringenden Fällen ausgestellt. Da mit der
Teilbaugenehmigung noch nicht das gesamte Bauvorhaben genehmigt wurde, ist es für private Bauherren
ratsam auf die endgültige Baugenehmigung zu warten. Möglicherweise investiert der private Bauherr mit
der Teilbaugenehmigung Kosten, die sich später nicht rentieren, weil die endgültige Baugenehmigung
nicht wie vorgehabt genehmigt wird und der Bauplan geändert werden muss. Außerdem ist jedem Bauherrn
geraten die Bestimmungen für die Teilbaugenehmigung in seinem Bundesland vorher anzufragen. Da die
gesetzlichen Vorgaben, wie im ersten Abschnitt bereits erwähnt, den Ländern unterliegen, sind sie für
das jeweilige Bundesland zu erfragen. Im Bundesland NRW darf zum Beispiel die Baugenehmigung nur noch
verweigert werden, wenn es rechtlich möglich ist die Teilbaugenehmigung aufzuheben. Kann die
Teilbaugenehmigung also nicht mehr aufgehoben werden, muss die endgültige Baugenehmigung in jedem
Fall erteilt werden.
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