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Teileigentum


Wird der Bauantrag eingereicht, kann im Einzelfall die Baugenehmigung für einzelne Bauabschnitte bereits im Vorfeld verbindlich genehmigt werden. Die Teilbaugenehmigung hat dabei in schriftlicher Form zu erfolgen, eine elektronisch erteilte Teilbaugenehmigung ist nicht rechtswirksam. Mit der vorzeitigen Teilbaugenehmigung kann der Baufortschritt beschleunigt werden, da der Bauherr oder die Bauherren nicht erst die komplette Baugenehmigung abwarten müssen.

Für die Ausgestaltung der Teilbaugenehmigung sind die Länder selbst zuständig, eine bundesweite Regelung ist nicht existent. In Niedersachsen befinden sich die Bestimmungen zur Teilbaugenehmigung zum Beispiel in der Bauordnung, §§ 76, 77. Die Teilbaugenehmigung kann nur aufgrund eines zuvor schriftlich gestellten Antrages erteilt werden. Als Mindestgrundvoraussetzung für die Erteilung der Teilbaugenehmigung gilt, dass das gesamte Bauvorhaben mindestens als Baurechtskonform eingestuft werden musste.

Eine Teilbaugenehmigung wird in der Regel nur in besonders dringenden Fällen ausgestellt. Da mit der Teilbaugenehmigung noch nicht das gesamte Bauvorhaben genehmigt wurde, ist es für private Bauherren ratsam auf die endgültige Baugenehmigung zu warten. Möglicherweise investiert der private Bauherr mit der Teilbaugenehmigung Kosten, die sich später nicht rentieren, weil die endgültige Baugenehmigung nicht wie vorgehabt genehmigt wird und der Bauplan geändert werden muss. Außerdem ist jedem Bauherrn geraten die Bestimmungen für die Teilbaugenehmigung in seinem Bundesland vorher anzufragen. Da die gesetzlichen Vorgaben, wie im ersten Abschnitt bereits erwähnt, den Ländern unterliegen, sind sie für das jeweilige Bundesland zu erfragen. Im Bundesland NRW darf zum Beispiel die Baugenehmigung nur noch verweigert werden, wenn es rechtlich möglich ist die Teilbaugenehmigung aufzuheben. Kann die Teilbaugenehmigung also nicht mehr aufgehoben werden, muss die endgültige Baugenehmigung in jedem Fall erteilt werden.



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