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Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, eine bestimmte Zeit auf die
Realisierung seiner fälligen Zahlungsforderung aus Kulanz- oder Billigkeitsgründen zu verzichten.
Eine Stundung kann angebracht sein, wenn sich der Schuldner in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten
befindet und glaubhaft macht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Begleichung der Schuld möglich ist.
Durch die Stundung wird die Fälligkeit hinausgeschoben, die Forderung bleibt aber erfüllbar.
Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung
nachträglich erfolgen (§ 311 Abs. 1 BGB).
Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt
grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus
Nachweisgründen ist jedoch die Schriftform sinnvoll. Ist der zu Grunde liegende Vertrag
allerdings als solcher formbedürftig, etwa ein Grundstückskaufvertrag (vgl. § 311b BGB),
so erstreckt sich die Formbedürftigkeit auch auf eine Stundungsabrede. Als Ende des
Stundungszeitraums sollte zur Klarheit eine Frist über die Beendigung der Stundung bestimmt werden.
Von Stundung wird auch gesprochen, wenn auf die sofortige Erhebung einer fälligen Schuld
zugunsten einer Ratenzahlung verzichtet wird.
Die Stundung kann befristet oder mit einer auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) verknüpft
werden, so dass z.B. die Fälligkeit vor Ende des Zeitraums eintritt, sollte der Schuldner
unerwartet über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Siehe auch § 1382 BGB Stundung beim Familiengericht und § 2331a BGB Stundung beim Nachlassgericht.
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