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Stille Beteiligung


Es wird unterschieden zwischen der stillen Beteiligung und der atypisch stillen Beteiligung. Bei der stillen Beteiligung tritt der Kapitalgeber nicht nach außen, daher auch die Bezeichnung stille Beteiligung. Da die stille Beteiligung nach außen hin nicht sichtbar wird, nennt man sie auch Innengesellschaft. In der stillen Beteiligung erhält der Kapitalgeber eine Gewinnbeteiligung, aber keine Verlustbeteiligung. In dieser Form handelt es sich um eine typische stille Beteiligung.

Die typische stille Beteiligung wird zu einer atypischen stillen Beteiligung, wenn der Kapitalgeber nicht nur eine Gewinnbeteiligung erhält, sondern auch eine Verlustbeteiligung und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die Formalitäten für eine stille Beteiligung an einer Personengesellschaft sind geringer als die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Da der Kapitalgeber prozentual am Gewinn beteiligt wird, aber keine feste Verzinsung erhält, ist diese Form des Kapitals kein Darlehen. Würde der Kapitalgeber eine feste Verzinsung erhalten, läge ein Darlehen vor.

Einkünfte aus stillen Beteiligungen müssen versteuert werden, da sie als Kapitalvermögen gelten. Da keine Formalitäten für die stille Beteiligung vorgesehen sind, ist dies die einfachste Form der Kapitaleinbringung für Freunde, Familie oder auch Mitarbeiter. Da der Kapitalgeber keinen Einfluss auf das Unternehmen erhält, auch kein Entscheidungs- oder Mitspracherecht, ist diese Form der Kapitalbeteiligung auch für das Unternehmen selbst eine unkomplizierte Form der Kapitalbeschaffung. Über die Höhe des Kapitals und die Dauer der stillen Beteiligung wird ein Gesellschaftsvertrag geschlossen.

In der atypischen stillen Gesellschaft wird der Kapitalgeber prozentual am Gewinn und am Verlust des Unternehmens beteiligt. Dabei darf die Höhe des Verlustes die Einlage nicht übersteigen. Der Kapitalgeber kann in der Geschäftsführung in festgelegtem Rahmen mitbestimmen und hat Kontroll- und Informationsrechte, die über den gesetzlichen Regelfall hinausgehen.

In der Aktiengesellschaft muss der stille Gesellschafter die Zustimmung der Hauptversammlung einholen und die stille Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Die stille Beteiligung eignet sich für Unternehmen als unkomplizierte und nahezu formfreie Möglichkeit der Kapitalaufstockung.



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