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Es wird unterschieden zwischen der stillen Beteiligung und der atypisch stillen Beteiligung. Bei
der stillen Beteiligung tritt der Kapitalgeber nicht nach außen, daher auch die Bezeichnung stille
Beteiligung. Da die stille Beteiligung nach außen hin nicht sichtbar wird, nennt man sie auch
Innengesellschaft. In der stillen Beteiligung erhält der Kapitalgeber eine Gewinnbeteiligung, aber
keine Verlustbeteiligung. In dieser Form handelt es sich um eine typische stille Beteiligung.
Die typische stille Beteiligung wird zu einer atypischen stillen Beteiligung, wenn der Kapitalgeber
nicht nur eine Gewinnbeteiligung erhält, sondern auch eine Verlustbeteiligung und eine Verzinsung
des eingesetzten Kapitals. Die Formalitäten für eine stille Beteiligung an einer Personengesellschaft
sind geringer als die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Da der Kapitalgeber prozentual am
Gewinn beteiligt wird, aber keine feste Verzinsung erhält, ist diese Form des Kapitals kein Darlehen.
Würde der Kapitalgeber eine feste Verzinsung erhalten, läge ein Darlehen vor.
Einkünfte aus stillen Beteiligungen müssen versteuert werden, da sie als Kapitalvermögen gelten.
Da keine Formalitäten für die stille Beteiligung vorgesehen sind, ist dies die einfachste Form der
Kapitaleinbringung für Freunde, Familie oder auch Mitarbeiter. Da der Kapitalgeber keinen Einfluss
auf das Unternehmen erhält, auch kein Entscheidungs- oder Mitspracherecht, ist diese Form der
Kapitalbeteiligung auch für das Unternehmen selbst eine unkomplizierte Form der Kapitalbeschaffung.
Über die Höhe des Kapitals und die Dauer der stillen Beteiligung wird ein Gesellschaftsvertrag
geschlossen.
In der atypischen stillen Gesellschaft wird der Kapitalgeber prozentual am Gewinn und am Verlust
des Unternehmens beteiligt. Dabei darf die Höhe des Verlustes die Einlage nicht übersteigen. Der
Kapitalgeber kann in der Geschäftsführung in festgelegtem Rahmen mitbestimmen und hat Kontroll- und
Informationsrechte, die über den gesetzlichen Regelfall hinausgehen.
In der Aktiengesellschaft muss der stille Gesellschafter die Zustimmung der Hauptversammlung einholen
und die stille Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Die stille Beteiligung eignet
sich für Unternehmen als unkomplizierte und nahezu formfreie Möglichkeit der Kapitalaufstockung.
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