A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Als Sonderzahlung werden im Kreditwesen Tilgungen bezeichnet, die über die im Kreditvertrag
vereinbarten Ratenzahlungen hinausgehen. Die Sonderzahlung darf dabei nur einen geringen Teil
der Kreditsumme ausmachen, sonst spricht man von einer vorzeitigen Ablösung des Kredites, die
in der Regel seitens des Kreditgebers mit einer Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird. Ist
die Sonderzahlung Teil des Kreditvertrages, entstehen dem Kreditnehmer meist keine zusätzlichen
Kosten. Einige Kreditbanken berechnen aber auch eine Gebühr für die Zahlung einer Sonderzahlung,
auch wenn diese Vereinbarung im Kreditvertrag getroffen wurde.
Für den Gläubiger ergibt sich aus der Sonderzahlung sowohl ein Vorteil als auch ein Nachteil. Bedingt
durch die Sonderzahlung erhält der Gläubiger seine Kreditsumme schneller zurück. Aber mit der
vorzeitigen Sonderzahlung entsteht auch ein Zinsverlust für den Kreditgeber. Aus diesem Grund
wird die Sonderzahlung meist auf eine einmal jährliche Sonderzahlung beschränkt, die in der Regel
etwa 1% der Kreditsumme beträgt. Für eine Baufinanzierung lohnt es sich für den Kreditnehmer in
der Regel eine Sonderzahlung im Kreditvertrag zu vereinbaren. Da die Baufinanzierung über einen
langen Zeitraum abgeschlossen wird, kann der Kreditnehmer sie mit Sonderzahlungen verkürzen und
so Zinsen sparen. Wird eine Finanzierung in einer Phase des hohen Zinses abgeschlossen, lohnt sich
auch hier die Vereinbarung einer Sonderzahlung, um Zinskosten zu sparen in dem man die Laufzeit
des Kredites verkürzt. Der Kreditgeber muss der Sonderzahlung nicht zwingend zustimmen, tut er
dies nicht, hat der Kreditnehmer immer noch die Wahl sich einen anderen Kreditanbieter zu suchen.
Für den Kreditnehmer empfiehlt es sich in jedem Fall die Sonderzahlung vorher genau auszurechnen,
bevor ihm ein finanzieller Nachteil entsteht. Die Sonderzahlung lohnt sich nicht jedem Fall und
bevor der Kreditnehmer einen finanziellen Verlust erleidet, sollte er stattdessen auf die
Sonderzahlung verzichten.
Vorherige Seite: Sondertilgungsrecht | Nächste Seite: Steuerliche Förderung |