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Sonderausgaben sind Ausgaben, die im Einkommenssteuergesetz weder als Betriebsausgabe noch als
Werbungskosten erfasst werden können. Sofern die Sonderausgaben den Sonderausgaben- Pauschbetrag
übersteigen, werden sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Ab dem Jahr 2010 sind neue Regelungen
in Kraft getreten, nach denen Sonderausgaben wie folgt zu unterscheiden sind: allgemeine Sonderausgaben,
Sonderausgaben für die Altersvorsorge, andere Vorsorgeaufwendungen, Riester-Rente und sonstige Sonderausgaben.
Liegt kein Nachweis über die genannten Sonderausgaben vor, wird ein Pauschalbetrag für Alleinstehende
in Höhe von 36,- Euro und für eine Zusammenveranlagung 72,- Euro angerechnet. Die Höhe der jeweilig
nachgewiesenen Sonderausgaben ist im EStG festgelegt. So dürfen unter allgemeinen Sonderausgaben
Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten nur bis zu einer Höhe
von höchstens 13.805 Euro geltend gemacht werden.
Weiterhin zählen zu den allgemeinen Sonderausgaben die Kirchensteuer, Renten oder andere dauernde
Lasten, zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung, Aufwendungen für die Berufsausbildung,
30% des Schulgeldes und Spenden. Aufwendungen für den Steuerberater sind nicht mehr als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Für die Sonderausgaben der Altersvorsorgeaufwendungen können die Riester-Rente, private Rentenversicherungen
und die betriebliche Altersvorsorge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zu den sonstigen
Sonderausgaben zählen unter anderem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und
Berufsunfähigkeitsversicherung, Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung,
Risikoversicherung (zahlt im Falle des Todes des Versicherungsnehmers), Lebensversicherungen unter
bestimmten Voraussetzungen.
Zu den sonstigen Sonderausgaben zählen unter anderem Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Sanierung
von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in einem Sanierungsgebiet.
Maßgeblich für die Geltendmachung der Sonderausgaben in der Steuererklärung ist der Zahlungsfluss im
jeweiligen Kalenderjahr. Grundsätzlich sind Sonderausgaben Ausgaben, die für die private Lebensführung
aufgewendet werden und steuerlich begünstigt sind. Im Einkommensteuergesetz finden man unter den §§ 10 ff.
EStG eine abschließende Aufzählung der Sonderausgaben.
Dieser Artikel gibt die Sonderausgaben nicht vollständig wieder. Die komplette Aufstellung inklusive
aller angegebenen Grenzen ist im EStG nachzulesen.
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