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Die Sicherungszweckerklärung wird häufig im Bereich Baufinanzierung eingesetzt. Neben der
Bezeichnung Sicherungszweckerklärung sind auch die Bezeichnungen Zweckerklärung oder
Zweckbestimmungserklärung geläufig. Die Sicherungszweckerklärung dient dem Kreditnehmer als Schutz
und wird in der Regel als Zusatz im Kreditvertrag festgehalten.
Zur besseren Verständlichkeit eine Beispielrechnung: Häufig ist die eingetragene Grundschuld
ein wenig höher als die tatsächliche Darlehenssumme. Hat der Hausbesitzer eine Grundschuld in Höhe
von 80.000 Euro eintragen lassen, aber nur ein Darlehen in Höhe von 60.000 Euro in Anspruch genommen,
hätte der Gläubiger das Recht 80.000 Euro aus der Grundschuld geltend zu machen, wenn die
Zahlungsfähigkeit, z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Scheidung , des Schuldners eintreten
sollte. Hat der Kreditnehmer in der Zwischenzeit Tilgungen geleistet, läge die Schuldsumme noch geringer.
Mit der Sicherungszweckerklärung kann die kreditgebende Bank aber nur die Summe fordern, die ihr
tatsächlich zusteht. Der Kreditnehmer sichert sich also mit der Sicherungszweckerklärung gegen überhöhte
Forderungen seitens des Gläubigers ab. Die Sicherungszweckerklärung hebt die Möglichkeiten der
Grundschuld nicht auf, schränkt sie aber zum Schutz des Schuldners deutlich ein.
Die Sicherungszweckerklärung ist formlos zu vereinbaren und bedarf keiner besonderen gesetzlichen
Regelung unterlegen. In der Regel ist sie Bestandteil des Kreditvertrages. Die Sicherungszweckerklärung
hat vor allem Bedeutung für nichtakzessorische Kreditsicherheiten, da hier die gesamte Verfügungsgewalt
an den Gläubiger übertragen wird. Dies bedeutet, der Kreditgeber wird alleiniger Eigentümer der
Kreditsicherheit und hat damit die volle Verfügungsgewalt.
Neben der engen Sicherungszweckerklärung, die ausschließlich an eine bestimmte Kreditsicherheit gebunden
ist, kann außerdem eine weite Sicherungszweckerklärung vereinbart werden, die auch für künftige Ansprüche
haftet, sofern sie bedingt oder befristet sind.
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