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Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist in ihren Verbindlichkeiten enger gefasst als
die herkömmliche Bürgschaft. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft handelt es sich um
einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Der Bürge der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird
im Falle des Zahlungsverzuges des Schuldners so behandelt, als sei er selbst der Schuldner.
Der wesentliche Unterschied zur normalen Bürgschaft: Während der Bürge bei einer normalen
Bürgschaft zunächst die Zahlungen verweigern kann bis alle Mittel des Schuldners des ausgeschöpft
sind, kann er in der selbstschuldnerischen Bürgschaft sofort zu Zahlungen verpflichtet werden.
Diese Möglichkeit entsteht, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der
Vorausklage verzichtet hat. Der Bürge haftet in gleichem Ausmaß wie der Schuldner, die
Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ist demnach sofort möglich. Es ist genau zu überlegen
in welchem finanziellen Ausmaß die selbstschuldnerische Bürgschaft aufgenommen wird. Damit die
Belastung nicht unendlich wird, empfiehlt es sich die Höchstsumme der Bürgschaft genau festzulegen.
Der Bürge muss dann nur bis zu vereinbarten Summe bürgen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft
kann auch auf mehrere Bürgen verteilt werden, dann handelt es sich um eine Mitbürgschaft und die
Last wird auf mehrere Bürgen verteilt.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft kommt häufig bei Mietverträgen zum Tragen. Der Vermieter
sichert sich mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft Mietzahlungsausfälle ab. Für den Vermieter
ergibt sich aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Vorteil, dass er ohne Umwege auf den
Bürgen zugehen kann und sofort die ausstehende(n) Miete(n) einfordern kann. Die selbstschuldnerische
Bürgschaft wird zum Beispiel gerne bei jungen Menschen angewandt, deren Einkommen nicht allzu
üppig ausfällt. In diesem Fall treten häufig die Eltern als Bürgen ein.
Formell muss die selbstschuldnerische Bürgschaft folgende Merkmale aufweisen: Bürge und
Bürgschaftsgläubiger müssen bezeichnet werden. Der Gegenstand der Bürgschaft muss eindeutig
benannt werden, also zum Beispiel Miete oder Kredit. Der Bürge muss auf die Einrede der Vorausklage
gemäß § 773 BGB verzichten sowie auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
gemäß § 770 BGB. Eventuell können der Höchstbetrag sowie der zeitliche Rahmen festgelegt werden.
Dies beruht aber auf den individuellen Wünschen und muss nicht zwingend Bestandteil der
selbstschuldnerischen Bürgschaft sein.
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