Kreditlexikon

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Selbstschuldnerische Bürgschaft


Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist in ihren Verbindlichkeiten enger gefasst als die herkömmliche Bürgschaft. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Der Bürge der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird im Falle des Zahlungsverzuges des Schuldners so behandelt, als sei er selbst der Schuldner. Der wesentliche Unterschied zur normalen Bürgschaft: Während der Bürge bei einer normalen Bürgschaft zunächst die Zahlungen verweigern kann bis alle Mittel des Schuldners des ausgeschöpft sind, kann er in der selbstschuldnerischen Bürgschaft sofort zu Zahlungen verpflichtet werden.

Diese Möglichkeit entsteht, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Der Bürge haftet in gleichem Ausmaß wie der Schuldner, die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ist demnach sofort möglich. Es ist genau zu überlegen in welchem finanziellen Ausmaß die selbstschuldnerische Bürgschaft aufgenommen wird. Damit die Belastung nicht unendlich wird, empfiehlt es sich die Höchstsumme der Bürgschaft genau festzulegen. Der Bürge muss dann nur bis zu vereinbarten Summe bürgen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft kann auch auf mehrere Bürgen verteilt werden, dann handelt es sich um eine Mitbürgschaft und die Last wird auf mehrere Bürgen verteilt.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft kommt häufig bei Mietverträgen zum Tragen. Der Vermieter sichert sich mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft Mietzahlungsausfälle ab. Für den Vermieter ergibt sich aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft der Vorteil, dass er ohne Umwege auf den Bürgen zugehen kann und sofort die ausstehende(n) Miete(n) einfordern kann. Die selbstschuldnerische Bürgschaft wird zum Beispiel gerne bei jungen Menschen angewandt, deren Einkommen nicht allzu üppig ausfällt. In diesem Fall treten häufig die Eltern als Bürgen ein.

Formell muss die selbstschuldnerische Bürgschaft folgende Merkmale aufweisen: Bürge und Bürgschaftsgläubiger müssen bezeichnet werden. Der Gegenstand der Bürgschaft muss eindeutig benannt werden, also zum Beispiel Miete oder Kredit. Der Bürge muss auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 773 BGB verzichten sowie auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB. Eventuell können der Höchstbetrag sowie der zeitliche Rahmen festgelegt werden. Dies beruht aber auf den individuellen Wünschen und muss nicht zwingend Bestandteil der selbstschuldnerischen Bürgschaft sein.



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