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Schuldzinsenabzug


Durch die Absetzung von Ausgaben kann der eigene Gewinn gemindert werden und somit verringert sich auch die Steuerlast. Der Schuldzinsenabzug ist Möglichkeit die Steuerlast zu minimieren. Darlehenszinsen können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Vom Schuldzinsenabzug können zum Beispiel Darlehensnehmer profitieren, wenn es sich bei der Immobilie um ein vermietetes Objekt handelt und nicht um eine eigens genutzte Immobilie. Bewohnt man einen Teil der Immobilie selbst und der andere Teil wird vermietet, kann man für den vermieteten Teil der Immobilie den Schuldzinsenabzug ebenfalls in Anspruch nehmen.

Für den Steuerpflichtigen macht es Sinn, die Kosten für eine teilvermietete Immobilie zu splitten. Ideal wäre es den eigen genutzten Teil aus vorhandenem Kapital zu finanzieren und den vermieteten Teil aus einem Darlehen zu finanzieren. So kann der Steuerpflichtige die Darlehenskosten für den vermieteten Teil der Immobilie mit dem Schuldzinsenabzug deutlich minimieren. Laut Steuerrecht müssen die Kosten den einzelnen Gebäudeteilen genau zugordnet werden können.

Der Steuerpflichtige kann unter diesen Voraussetzungen auch die Darlehenszinsen für ein gewerblich genutztes Arbeitszimmer als Schuldzinsenabzug geltend machen, sofern die Anschaffungskosten genau aufgegliedert werden können.

Der Schuldzinsenabzug kann auch für gewerbliche Immobilien angewandt werden. Für die Investition muss das jeweilige Unternehmen in der Regel ein Darlehen in Anspruch nehmen. Diese verursacht Schuldzinsen, die getilgt werden müssen. Diese Schuldzinsen können beim Schuldzinsenabzug geltend gemacht werden. Mit dem Schuldzinsenabzug verringert sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuern, die Steuerlast sinkt. Der Gesetzgeber geht beim Schuldzinsenabzug davon aus, dass dem Darlehen zwingende Wirtschaftsleistungen zugrunde liegen und erstattet daher den Schuldzinsenabzug. Für den Darlehensnehmer ergibt sich aus dem Schuldzinsenabzug eine Minimierung der Darlehenskosten, denn die Darlehenszinsen werden über die Steuerabschreibung geltend gemacht.



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