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Schuldübernahme


Übernimmt ein zweiter Schuldner die Schulden des ersten Schuldners, spricht man in diesem Fall von einer Schuldübernahme. Der Schuldübernahme muss der Gläubiger zustimmen, da sich die Schuldverhältnisse grundlegend ändern. Die Bonität des übernehmenden Schuldners muss so ausreichend sein, dass dieser mit der Schuldübernahme in der Lage ist die offenen Forderungen bedienen zu können. Mit der Schuldübernahme darf sich die Situation des Gläubigers nicht verschlechtern, daher werden vor der Zustimmung der Schuldübernahme die finanziellen Verhältnisse des neuen Schuldners genau geprüft. Im Gegensatz zur Abtretung, Wechsel des Gläubigers bei der es keiner Zustimmung des Schuldners bedarf, muss bei der Schuldübernahme eine Genehmigung des Gläubigers eingeholt werden.

Die Schuldübernahme kann mittels eine Vertrages zwischen Gläubiger und neuem Schuldner erfolgen oder mittels eines Vertrages zwischen altem und neuen Schuldner mit Einverständnis des Gläubigers. Gibt der Gläubiger sein Einverständnis zur Schuldübernahme nicht, kann lediglich eine Erfüllungsübernahme stattfinden. In diesem Fall kann der Gläubiger sowohl den alten als auch den neuen Schuldner haftbar machen und zur Erfüllungspflicht heranziehen. Dabei ist der neue Schuldner gegenüber dem alten Schuldner zur Erfüllung der übernommenen Ansprüche verpflichtet.

Die Schuldübernahme mit Einverständniserklärung des Schuldners wird als befreiende Schuldübernahme bezeichnet. Sobald die Einverständniserklärung des Gläubigers vorliegt, beginnt die vollständige Schuldübernahme und wandelt sich aus einer schwebenden Schuldübernahme in eine gültige Schuldübernahme. Der alte Schuldner hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Zustimmung des Gläubigers zur Schuldübernahme. Dabei handelt es sich also um eine rein freiwillige Zustimmung. Allerdings wird der Gläubiger mit der Aussicht auf Befriedigung seiner Ansprüche der Schuldübernahme keine Verweigerung erteilen. Würde er diese verweigern, bekäme er seine offenen Forderungen nicht beglichen, in diesem Fall würde eine Ablehnung also keinen Sinn ergeben.



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