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Übernimmt ein zweiter Schuldner die Schulden des ersten Schuldners, spricht man in diesem
Fall von einer Schuldübernahme. Der Schuldübernahme muss der Gläubiger zustimmen, da sich die
Schuldverhältnisse grundlegend ändern. Die Bonität des übernehmenden Schuldners muss so ausreichend
sein, dass dieser mit der Schuldübernahme in der Lage ist die offenen Forderungen bedienen zu
können. Mit der Schuldübernahme darf sich die Situation des Gläubigers nicht verschlechtern, daher
werden vor der Zustimmung der Schuldübernahme die finanziellen Verhältnisse des neuen Schuldners
genau geprüft. Im Gegensatz zur Abtretung, Wechsel des Gläubigers bei der es keiner Zustimmung
des Schuldners bedarf, muss bei der Schuldübernahme eine Genehmigung des Gläubigers eingeholt werden.
Die Schuldübernahme kann mittels eine Vertrages zwischen Gläubiger und neuem Schuldner erfolgen
oder mittels eines Vertrages zwischen altem und neuen Schuldner mit Einverständnis des Gläubigers.
Gibt der Gläubiger sein Einverständnis zur Schuldübernahme nicht, kann lediglich eine Erfüllungsübernahme
stattfinden. In diesem Fall kann der Gläubiger sowohl den alten als auch den neuen Schuldner haftbar
machen und zur Erfüllungspflicht heranziehen. Dabei ist der neue Schuldner gegenüber dem alten
Schuldner zur Erfüllung der übernommenen Ansprüche verpflichtet.
Die Schuldübernahme mit Einverständniserklärung des Schuldners wird als befreiende Schuldübernahme
bezeichnet. Sobald die Einverständniserklärung des Gläubigers vorliegt, beginnt die vollständige
Schuldübernahme und wandelt sich aus einer schwebenden Schuldübernahme in eine gültige Schuldübernahme.
Der alte Schuldner hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Zustimmung des Gläubigers zur Schuldübernahme.
Dabei handelt es sich also um eine rein freiwillige Zustimmung. Allerdings wird der Gläubiger mit der
Aussicht auf Befriedigung seiner Ansprüche der Schuldübernahme keine Verweigerung erteilen. Würde er
diese verweigern, bekäme er seine offenen Forderungen nicht beglichen, in diesem Fall würde eine
Ablehnung also keinen Sinn ergeben.
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