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Vor der Gewährung eines Immobiliendarlehens muss die kreditgebende Bank sicherstellen, dass
die Höhe der Sicherheit für das Darlehen ausreichend ist. Dazu wird ein Wertgutachten in Auftrag
gegeben, das den genauen Beleihungswert der Immobilie feststellen soll. Die Kosten der Wertermittlung
werden als Schätzgebühren oder Schätzkosten bezeichnet. In der Regel machen sie etwa 0,2% bis
1% des Darlehenswertes aus oder werden in einigen Fällen auch auf den gesamten Immobilienwert
angerechnet. In den meisten Fällen werden die Schätzgebühren dem Bankkunden in Rechnung gestellt. Die
Klausel der Schätzgebühren ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden.
Dass der Darlehensnehmer die Schätzgebühren zu tragen hatte, war eine allgemeine Geschäftspraktik
der Banken, doch seit dem Jahr 2009 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil die
Nichtigkeit dieser Klauseln bestätigt. Das Urteil ist nachzulesen in Az.: I-6 U 17/09 vom 9.
November 2009. Da es sich bei der Wertermittlung um die Einschätzung des Kreditrisikos handelt und
diese ausschließlich im Interesse der Kreditbank
liegt, ist die Berechnung der Schätzgebühren an den Kreditnehmer unzulässig. Die Bank handelt in
eigenem Interesse und muss demnach die Schätzgebühren selbst tragen.
Der Kunde hat die Möglichkeit bereits gezahlte Schätzgebühren zurückzufordern. Die Verjährungsfrist
beginnt am 31. Dezember des Jahres, in der der Kreditnehmer Kenntnis davon erlangt hat, dass er
die Gebühr zurückverlangen kann. Obwohl der Bankkunde im Recht ist, ignorieren immer noch zahlreiche
Banken und Bausparkassen das aktuelle Urteil. Verbraucherschützer raten vor Abschluss des Darlehens
genau nachzufragen wer die Schätzgebühren bezahlen muss.
Ein endgültiges Urteil stellt die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf allerdings noch
nicht dar. Dazu müsste erst ein Urteil des Bundesgerichtshofes gesprochen werden. Dies ist aber erst
möglich, wenn die beklagten Banken vor Gericht unterliegen und in Berufung gehen. Verbraucherschützer
raten Verbrauchern dennoch zu einem Widerspruch und der Ablehnung der Kostenübernahme für Schätzgebühren.
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