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Der Begriff Rückgewähransprüche ist eine Bezeichnung aus dem Bereich Baufinanzierungen. Langfristige
Baudarlehen werden nahezu immer mit der Grundschuld abgesichert. Der Kreditgeber hat mit der
erstrangigen Grundschuld das Recht auf Verwertung des Grundstücks im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
seitens des Kreditnehmers. In der Zeit, in der die kreditgebende Bank die erstrangige Grundschuld
besitzt, kann der Kreditnehmer das Grundstück nicht verkaufen oder anderweitig beleihen.
Der Rückgewährungsanspruch sichert dem Kreditnehmer die Löschung der Grundschuld zu, wenn die
Darlehenssumme ordnungsgemäß getilgt wurde. Mit der Inanspruchnahme der Rückgewähransprüche kann
der Kreditnehmer sein Grundstück entweder verkaufen oder anderweitig neu beleihen. Anders verhält
es sich, wenn nach der erstrangigen Grundschuld eine zweitrangige Grundschuld eingetragen wurde.
Wurde die erstrangige Grundschuld vollständig beglichen, bleibt aber für die zweitrangige
Grundschuld noch eine Kreditsumme offen, wird der Eigentümer der zweitrangigen Grundschuld in
der Regel darauf bestehen, dass der Kreditnehmer die Rückgewähransprüche an ihn abtritt. Damit
sichert sich der zweite Kreditgeber zu, dass der Eigentümer des Grundstücks nicht erneut ein
Darlehen auf das Grundstück aufnimmt,
solange der zweite Kredit noch nicht vollständig getilgt wurde oder der Eigentümer das Grundstück verkauft.
Die Abtretung der Rückgewähransprüche dient also häufig der Sicherung des Aufrückens der nachrangigen
Grundschuldgläubiger im Rang. Der Kreditnehmer kann aber auch auf seine Rückgewähransprüche
verzichten, wenn es sich nur um einen Gläubiger handelt und die Grundschuld auch nach Tilgung
des Darlehens bestehen lassen. Damit ist es für den Kreditnehmer einfacher das Grundstück später
erneut zu beleihen, zum Beispiel wenn Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen anfallen. Ein
erneuter Grundbucheintrag wird so vermieden, die zudem mit Kosten verbunden sind. Die Grundschuld
unterscheidet sich in diesem Punkt wesentlich von der Hypothek. Die Hypothek wird automatisch
gelöscht, wenn das Darlehen getilgt wurde. In der Praxis hat sich die Grundschuld gegenüber der
Hypothek immer öfter durchsetzen können.
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