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Der Restkaufpreis bezieht sich auf das Leasinggeschäft. In einem Leasinggeschäft ist es
üblich, dass der Leasingnehmer nach Abschluss des Leasingvertrages eine Anzahlung leistet. Während
der Laufzeit hat der Leasingnehmer dann die vereinbarten Leasingraten an den Leasinggeber zu
zahlen. Zum Abschluss des auslaufenden Leasingvertrages hat der Leasingnehmer
die Möglichkeit das Leasingobjekt zum Restkaufpreis zu erwerben.
Der Restkaufpreis gibt damit den Wert an, den das Leasingobjekt zum Abschluss der Leasinglaufzeit
besitzt. Dabei muss der Restkaufpreis nicht zwingend mit dem aktuellen Marktwert des Leasingobjektes
übereinstimmen. Der Restkaufpreis muss nicht zwingend in einer Summe bezahlt. Zwischen
Leasinggeber und Leasingnehmer kann
eine Anschlussfinanzierung vereinbart werden, so dass der Restkaufpreis in weiteren monatlichen
Raten getilgt werden kann.
Die Anschlussfinanzierung für den Restkaufpreis kann seitens des Käufers auch als Kredit aufgenommen
werden, so dass der Verkäufer den Restkaufpreis in einer Summe erhält. Der Restkaufpreis ermittelt
sich anhand der bereits geleisteten Einmalzahlung zu Beginn des Leasingvertrages und der Abnutzung
des Leasingobjektes. Hat der Leasingnehmer eine vergleichsweise hohe Einmalzahlung geleistet, fällt
der Restkaufpreis niedriger aus. Hat der Leasingnehmer eine niedrige Einmalzahlung geleistet, fällt
der Restkaufpreis bei Beendigung des Leasingvertrages höher aus.
Die Wertminderung des Leasingobjektes durch Abnutzung oder mögliche Schäden während der Leasingzeit
kann zu Beginn des Leasingvertrages nicht vorhergesagt werden. Aus diesem Grund kann der genaue
Restkaufpreis gleich zu Beginn des Leasingvertrages nicht bestimmt werden. Möglich ist auch, dass
direkt zu Beginn des Leasingvertrages ein möglicher Restwert des Leasingobjektes bestimmt wird. Ist
am Ende der Leasingzeit der errechnete Restkaufpreis niedriger als zu Vertragsbeginn vereinbart, muss
der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen. Verhält sich die Sachlage genau anders herum, so dass
der Restkaufpreis höher liegt, wird der Leasingnehmer mit 75% an der Differenz beteiligt.
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