A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Grundstücksrechte bezeichnen das Recht auf die Verwertung des Grundstücks im Falle
einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers. Dabei sind die im Grundbuch eingetragenen
Grundstücksrechte nicht gleichwertig, sondern werden in Ränge eingeteilt. Die Gläubiger
werden im Falle einer Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners nach der Rangestelle im Grundbuch
bedient. Die erstrangige Grundschuld ist dabei immer die höherwertigste, denn die besagt, dass
der Gläubiger zuerst seine Forderungen bedient bekommt. Alle darauffolgenden Grundbucheinträge
werden als nachrangige Grundbucheinträge bezeichnet.
Dabei hat schon die zweite Rangfolge einen geringeren Wert als der erstrangige Grundbucheintrag.
Kommt es zur Veräußerung des Grundstückes und kann aus dem Erlös lediglich die erstrangige
Grundbuchschuld bedient werden, gehen die nachfolgenden Rangstellen leer aus. In der Regel
wird ein Baudarlehen oder eine Immobilienfinanzierung vom Hauptkreditgeber nur dann gewährt,
wenn dieser die erstrangige Rangstelle im Grundbuch erhält. Damit sichert sich der Hauptkreditgeber
die erstrangige Verwertung des Grundstücks im Falle einer Zahlungsunfähigkeit und damit auch die
größte Summe aus dem Erlös der Verwertung.
Die Eintragungen im Grundbuch werden in Abteilungen vorgenommen. Sind mehrere Gläubiger in einer
Abteilung eingetragen, entscheidet das Datum der Eintragung über die Rangstelle. Die Eintragung
in das Grundbuch nimmt in der Regel mehrere Wochen in Anspruch. Um die Auszahlung des Darlehens
zu beschleunigen, kann der Darlehensnehmer eine Rangbescheinigung bei seiner Bank vorlegen und so
die Auszahlung vor der endgültigen Eintragung erhalten. Die Rangbescheinigung ist bei einem Notar
zu beantragen und sichert der kreditgebenden Bank die erstrangige Grundbucheintragung als wesentliche
Kreditsicherheit zu. Der Notar bestätigt der Bank, dass keine weitere Grundbucheintragung vorliegt.
Wird eine Immobilienfinanzierung mit einem zweitrangigen Rang genehmigt, handelt es sich hierbei
um ein Nachrangdarlehen, welches aufgrund der fehlenden Sicherheiten mit einem Zinsaufschlag teurer wird.
Vorherige Seite: Rangbescheinidung | Nächste Seite: Rate |