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Pfandrecht


Ein Pfand wird als Sicherheit für eine Forderung gestellt. Das deutsche Pfandrecht besagt, dass der Gläubiger im Falle eines Zahlungsausfalles das Recht besitzt, seinen Anspruch mit der Verwertung des Pfands zu befriedigen. Wird ein Überschuss erzielt, also die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und der Schuld, geht dieser Überschuss an den Schuldner.

In Deutschland wird unterschieden zwischen dem Grundpfandrecht und dem Pfandrecht an beweglichen Sachen. Zu den Grundpfandrechten zählen Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden. Das Pfandrecht in Deutschland wird in drei Kategorien unterteilt das rechtsgeschäftliche Pfandrecht, das gesetzliche Pfandrecht und das Pfändungspfandrecht. Das Pfandrecht ist immer vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig, es handelt sich also um ein akzessorisches Recht.

Das Pfandrecht kommt zustande, wenn die Sache an den Gläubiger übergeben wird. Typisch für das deutsche Pfandrecht ist, dass die Sache immer an den Gläubiger übergeben werden muss und der Schuldner keine Möglichkeit besitzt weiterhin mit der Sache zu arbeiten, zum Beispiel wenn das Pfandrecht an Maschinen besteht. Im Gegensatz dazu steht die Sicherungsübereignung, hier verbleibt die Sache beim Schuldner, er kann sie weiterhin nutzen oder mit ihr arbeiten, allerdings wird die Sache gekennzeichnet. Die Sicherungsübereignung tritt zum Beispiel ein, wenn eine Sache noch nicht vollständig bezahlt wurde und so lange Eigentum des Gläubigers bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig entrichtet hat.

Dennoch kann der Käufer die Sache nutzen. Dem Vermieter steht Kraft des Gesetzes ebenfalls ein Pfandrecht zu, das der Vermieter nicht gesondert anerkennen muss. Das Pfandrecht des Vermieters ergibt sich aus der Anerkennung des Mietvertrages. Dem Vermieter steht ein Pfandrecht auf die vom Mieter eingebrachten Sachen zu, um offene Forderungen aus Miete und/oder Nebenkosten bedienen zu können. Dabei unterstehen dem Pfandrecht nur Sachen, die auch Eigentum des Mieters sind.



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