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Ein Pfand wird als Sicherheit für eine Forderung gestellt. Das deutsche Pfandrecht besagt, dass
der Gläubiger im Falle eines Zahlungsausfalles das Recht besitzt, seinen Anspruch mit der Verwertung
des Pfands zu befriedigen. Wird ein Überschuss erzielt, also die Differenz zwischen dem Verkaufserlös
und der Schuld, geht dieser Überschuss an den Schuldner.
In Deutschland wird unterschieden zwischen dem Grundpfandrecht
und dem Pfandrecht an beweglichen Sachen. Zu den Grundpfandrechten zählen Grundschulden, Hypotheken
und Rentenschulden. Das Pfandrecht in Deutschland wird in drei Kategorien unterteilt das rechtsgeschäftliche
Pfandrecht, das gesetzliche Pfandrecht und das Pfändungspfandrecht. Das Pfandrecht ist immer vom Bestand
der gesicherten Forderung abhängig, es handelt sich also um ein akzessorisches Recht.
Das Pfandrecht kommt zustande, wenn die Sache an den Gläubiger übergeben wird. Typisch für das deutsche
Pfandrecht ist, dass die Sache immer an den Gläubiger übergeben werden muss und der Schuldner keine Möglichkeit
besitzt weiterhin mit der Sache zu arbeiten, zum Beispiel wenn das Pfandrecht an Maschinen besteht. Im
Gegensatz dazu steht die Sicherungsübereignung, hier verbleibt die Sache beim Schuldner, er kann sie weiterhin
nutzen oder mit ihr arbeiten, allerdings wird die Sache gekennzeichnet. Die Sicherungsübereignung tritt
zum Beispiel ein, wenn eine Sache noch nicht vollständig bezahlt wurde und so lange Eigentum des Gläubigers
bleibt, bis der Käufer den Kaufpreis vollständig entrichtet hat.
Dennoch kann der Käufer die Sache nutzen. Dem Vermieter steht Kraft des Gesetzes ebenfalls ein Pfandrecht
zu, das der Vermieter nicht gesondert anerkennen muss. Das Pfandrecht des Vermieters ergibt sich aus der
Anerkennung des Mietvertrages. Dem Vermieter steht ein Pfandrecht auf die vom Mieter eingebrachten Sachen
zu, um offene Forderungen aus Miete und/oder Nebenkosten bedienen zu können. Dabei unterstehen dem Pfandrecht
nur Sachen, die auch Eigentum des Mieters sind.
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