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Auf Antrag des Gläubigers kann eine Pfändung eingeleitet werden, um offene Forderungen
des Gläubigers begleichen zu können. Die Pfändung in Deutschland ist eine Form der Zwangsvollstreckung
und bedarf immer eines Vollstreckungstitels, der vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt werden muss.
Die Vorschriften zur Pfändung befinden sich in Deutschland gesetzlich festgelegt in der
Zivilprozessordnung. Die Pfändung muss immer von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt werden. Gepfändet
werden können alle nicht zum Leben notwendigen Gegenstände, die sich im Besitz des Schuldners befinden.
Eine ganze Reihe an Gegenständen ist nicht pfändbar und unterliegt dem Pfändungsschutz. Sobald der
Gerichtsvollzieher Gegenstände gefunden hat, die im Wert der offenen Schuldsumme entsprechen, nimmt
er diese entweder an sich oder versieht sie mit einem Pfändungssiegel. Der Schuldner darf diese
Gegenstände, sobald sie mit einem Pfändungssiegel versehen sind, nicht mehr veräußern oder verschenken.
Die gepfändeten Gegenstände werden öffentlich versteigert, der Erlös aus der Versteigerung geht an den
Gläubiger. Bevor es zur Pfändung kommt, muss ein
vollstreckbarer Titel vorliegen. In Deutschland unterliegen nicht nur die zum Leben notwendigen Gegenstände
dem Pfändungsschutz, auch das Einkommen und Sozialleistungen unterliegen dem Pfändungsschutz. Mit dem
01.01.2012 muss jeder Schuldner über ein P-Konto (Pfändungsschutz-Konto) verfügen, um den pfändungsfreien
Teil des Einkommens vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Einkommen, das sich nach diesem Datum
noch auf einem normalen Girokonto befindet, unterliegt nicht mehr dem Pfändungsschutz und kann unabhängig
vom pfändungsfreien Teil des Einkommens komplett gepfändet werden.
Bei einer Pfändung ist grundsätzlich zu beachten, dass der Erlös aus der Versteigerung mindestens die
Gläubigerforderung und die Kosten der Pfändung deckt. Liegt der Erlös weit unterhalb der genannten Forderungen,
ist eine Pfändung unzulässig. Gegenstände, die eigentlich zum täglichen Lebensbedarf gehören, zum Beispiel
Waschmaschine, Fernseher oder Kühlschrank, dürfen gepfändet werden, wenn diese vom Schuldner auf Raten gekauft
wurden, aber nicht bezahlt wurden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände auch ohne Ersatz gepfändet werden.
Hier tritt dann die Bestimmung in Kraft: "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum."
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