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Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich um eine Darlehenssonderform, definiert
in § 488 BGB. Dabei steht partiarisch für gewinnabhängig und bedeutet, als Entgelt für
die Überlassung des Darlehens erhält die Bank einen Anteil des Gewinns oder Umsatzes des Kreditnehmers
zu dessen Zweck das Darlehen gewährt worden ist. Der Darlehensgeber erhält also keine klassische
Darlehensrückzahlung, sondern wird zu einem vereinbarten Prozentsatz
am Gewinn/Umsatz beteiligt. Kann das Unternehmen einen guten Gewinn erzielen, erfolgt damit die
Tilgung des partiarischen Darlehens schneller. Fällt der Gewinn geringer aus, sinkt damit auch
die Tilgung des partiarischen Darlehens.
Grundsätzlich wird aber immer ein fixer Prozentsatz vereinbart, um eine feste monatliche Tilgung zu
gewährleisten. Üblicherweise wird ein partiarisches Darlehen an Personen- oder Kapitalgesellschaften
vergeben. Diese müssen zuvor aber eine ordentliche Bilanz aufweisen können, um eine ordnungsgemäße Tilgung
des Darlehens gewährleisten zu können. Der Darlehensgeber kann zwar am Gewinn beteiligt werden, aber
nicht am Verlust des Unternehmens. Aus diesem Grund wird ein gewisser Prozentsatz zur Rückzahlung vereinbart,
der garantiert, dass das partiarische Darlehen getilgt wird. Der Gewinnanteil zur Rückzahlung des Darlehens
muss aber so bemessen werden, dass das Unternehmen einen ausreichenden Anteil behalten kann, darf also
nicht zu hoch angesetzt werden.
In der Vergangenheit ist es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit
partiarischen Darlehen gekommen, so dass die BaFin zum Handeln gezwungen wurde und Untersagungsverfügungen
ausgesprochen hat. Das partiarische Darlehen weist eine gewisse Nähe zur stillen Beteiligung auf, unterscheidet
sich aber in einem wesentlichen Punkt von diesem. Bei einem partiarischen Darlehen hat der Kreditgeber
keinen Einfluss auf die Geschäfte des Darlehensnehmers und wird aus diesem Grund auch nicht an Verlusten beteiligt.
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