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Als Organkredit wird ein Kredit bezeichnet, der an eine oder mehrere Personen vergeben wird, die
in einem abhängigen oder verbundenen Verhältnis zum kreditgebenden Institut stehen. Das können
beispielsweise Angehörige des Aufsichtsrates oder Vorstandes sein, Eltern, Eheleute, Kinder oder
Geschwister. Weiterhin kann der Organkredit an Aufsichtsräte, Geschäftsleiter, Prokuristen sowie
stille Teilhaber vergeben werden. Ein Organkredit kann außerdem an juristische Personen, wie etwa
ein Tochterunternehmen des Kreditinstitutes. Bei einem Organkredit kann auch die Bank Anteile an
einen Unternehmen des Kreditnehmers erhalten.
Der Organkredit muss gesondert in einem Buch geführt werden, für die Kreditvergabe gelten gesetzliche
Regelungen, die genau eingehalten werden müssen, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Vor der
Kreditvergabe müssen zunächst alle Mitglieder der Geschäftsversammlung einstimmig dem Kreditantrag
zustimmen. Außerdem bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsorgans. Die BaFin ist in
Einzelfällen berechtigt Obergrenzen anzuordnen. Selbstverständlich muss auch der Organkredit mit
ausreichenden Sicherheiten belegt werden. Die Vergabe des Organkredites darf nur zu marktüblichen Konditionen
erfolgen und dabei weder das kreditgebende Institut bevor- oder benachteiligen, weiterhin darf
der Kreditnehmer keinerlei Vorteile aus dem Organkredit ziehen.
Wird der Organkredit nicht zum marktüblichen Zinssatz vergeben, muss der Organkredit in diesem Fall
mit Eigenkapital der kreditgebenden Bank unterlegt werden. Sollte es einmal nicht möglich sein die
einstimmige Zustimmung der Aufsichtsorgane vor der Kreditvergabe nicht zu erhalten, kann die Zustimmung
innerhalb von zwei Monaten nach der Kreditvergabe nachträglich eingeholt werden. Kommt es dann nicht
zur einstimmigen Zustimmung, muss die Kreditsumme unverzüglich zurückerstattet werden. Die
Zustimmung des Aufsichtsrates kann innerhalb von vier Monaten nach der Kreditvergabe eingeholt
werden. Der Organkredit ist im deutschen Kreditwesengesetz § 15 genau geregelt.
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