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Bardividende, Nettodividende und Bruttodividende, gar nicht so einfach zu verstehen, wenn
der Anleger sich auf die Auszahlung seiner Dividende freut. Leider werden von der Dividende Steuern
abgezogen, so dass die Aktiengesellschaft zunächst 15% Körperschaftssteuer von der Bruttodividende
abziehen muss.
Beispielrechnung: Die Bruttodividende der Aktiengesellschaft beträgt 4,- Euro. Abzüglich der
15% Körperschaftssteuer erhält der Anleger noch 3,40 Euro Bardividende. Diese 3,40 Euro kann der
Anleger aber immer noch nicht komplett für sich als Gewinn verbuchen, denn es werden von der Bardividende
noch 25% Kapitalertragssteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag aus der Kapitalertragssteuer abgezogen.
Gehört der Anleger dann noch einer Kirche an, werden noch einmal Kirchensteuern abgezogen, so dass
am Ende etwa 2,50 Euro Nettodividende übrig bleiben.
Die Nettodividende bezeichnet als den Betrag, den der Anleger nach Abzug aller Steuern erhält. Falls
ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, erhält der Aktionär die
Bardividende ohne Abzug der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Der
Freistellungsauftrag kann in der Regel auf der Webseite der Hausbank heruntergeladen oder direkt
vor Ort bei der Bank abgeholt werden. Wird der Sparerpauschbetrag mit dem Freistellungsauftrag in
Anspruch genommen, werden Zinsen und Kapitalerträge bis zur Höhe von 801,- Euro für Alleinstehende
bzw. 1.602,- Euro für zusammen veranlagte Ehegatten vom Abzug befreit. Stellt der Anleger rechtzeitig
und ordnungsgemäß ausgefüllt seinen Freistellungsauftrag, bleiben für ihn also Zinsen und Kapitalerträge
bis zur genannten Höhe von Abzügen befreit. Der Freistellungsauftrag muss für jede Bank, bei der Konten
und Anlagen geführt werden, einzeln gestellt werden. Bei dieser Bank gilt der Freistellungsantrag dann
aber immer gesamt für alle geführten Konten und Anlagen, diese können innerhalb einer Bank nicht
gesplittet werden.
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