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Modernisierung


Der Begriff Modernisierung ist § 559 BGB definiert. Zwischen Mieter und Vermieter führen die Begriffe Modernisierung und Instandhaltung immer wieder zu Streitigkeiten, da die Kosten für die Instandhaltung nicht auf die Miete umgelegt werden dürfen, die Kosten für die Modernisierung hingegen schon. Dementsprechend versuchen Vermieter nicht selten Instandhaltungskosten als Modernisierungskosten anzugeben, um diese dann über die Miete dem Mieter in Rechnung stellen zu können.

Laut BGB handelt es sich um eine Modernisierung, wenn bauliche Maßnahmen angewendet werden, um den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen. Für den Mieter werden mit einer Modernisierung des Wohnraumes die Mietverhältnisse dauerhaft verbessert. Modernisierungen können beispielsweise energieeffiziente Baumaßnahmen bedeuten. Das kann eine nachhaltige Einsparung von Wasser- und Heizkosten bedeuten oder die Anpassung neuer Technik, die die Wohnqualität ebenfalls nachhaltig und dauerhaft verbessert. Mit der Bezeichnung Modernisierung sind keine Beseitigungen baulicher Mängel gemeint, diese wiederum fallen in die Definition Instandhaltung.

Als einfaches Beispiel wird für die Definition Modernisierung gerne genannt: Wird ein zerbrochenes Fenster ausgetauscht, handelt es sich dabei um eine Instandhaltung. Wird ein Fenster gegen ein besser isoliertes Fenster ausgetauscht, handelt es sich um eine Modernisierung.

Mit der Modernisierung sind Rechte und Pflichten sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter vorgesehen. So darf der Vermieter die Modernisierung nicht unangekündigt durchführen. Er hat diese dem Vermieter in schriftlicher Textform mitzuteilen. Außerdem muss die schriftliche Information dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn der Modernisierung zugestellt werden. Außerdem muss der Mieter über die zu erwartenden Mehrkosten der Miete, die sich durch die Modernisierung ergeben, informiert werden. Der Mieter hat die Modernisierung grundsätzlich zu dulden, dazu gehört auch, dass er Handwerkern den Zutritt zu seinen Wohnräumen gewährt. Der Vermieter hat kein Kündigungsrecht gegenüber dem Vermieter, wenn er Modernisierungen vornimmt.



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