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Unter einem Mitantragsteller versteht man in der Regel einen zweiten Kreditnehmer,
bzw. eine zweite Person, die einen Kreditantrag mit beantragt, meistens Eheleute. Für den Kreditgeber
ergibt sich aus dem Mitantragsteller eine zweite Person, die für die Darlehenssumme haftet und so das
Darlehen doppelt abgesichert wird, da der Mitantragsteller meistens selbstschuldnerisch haftet. Sollte
der Hauptkreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten geraten, kann der Kreditgeber zunächst versuchen die
Zahlungen beim Mitantragsteller geltend zu machen. Damit verbürgt sich der Mitantragsteller gegenüber
dem Hauptantragsteller dessen Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen.
Gerade wenn es um größere Kreditsummen geht, beispielsweise in der Immobilienfinanzierung, wird das
Immobiliendarlehen nur gewährt, wenn ein Mitantragsteller vorhanden ist und den Kreditvertrag unterschreibt.
Ein Mitantragsteller für einen Kreditantrag wird auch benötigt, wenn die Bonität des Hauptantragstellers
nicht ausreicht. Besonders im Bereich Schufafreie Kredite oder Kredite für Arbeitslose wird der Kredit nur
gewährt, wenn ein Mitantragsteller mit einer guten Bonität den Kreditvertrag ebenfalls unterschreibt. Für
normale Ratenkredite und bei ausreichender
Bonität wird in der Regel kein Mitantragsteller benötigt und der Hauptantragsteller kann den Kreditvertrag
ohne eine zweite Person unterschreiben.
In einigen Fällen kann es sich sogar lohnen einen zweiten Kreditnehmer einzutragen und so die Zinsbelastung
zu senken. Mitunter vergeben Banken zinsgünstigere Kredite, wenn ein Mitantragsteller vorhanden ist. Der
Mitantragsteller sollte sich bewusst sein, dass er in vollem Umfang für den Kredit haftet und gleichgestellt
dem Hauptkreditnehmer ist. Fällt der Hauptkreditnehmer nach kurzer Zeit aus und kann die Tilgungen nicht
mehr leisten, geht die volle Verpflichtung an den Mitantragsteller über. Gerade im Verwandten- und
Freundeskreis sollte man sich dessen bewusst sein, dass ein gut gemeinter Freundschaftsdienst zu einer
kostspieligen Angelegenheit werden kann, sofern der Hauptantragsteller zahlungsunfähig- oder willig wird.
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