A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z
Die Maklergebühr, auch als Courtage bezeichnet, ist die Provision, die der Makler für die
erfolgreiche Vermittlung von Geschäften erhält. Grundsätzlich ist dabei zwischen zwei Maklertätigkeiten
zu unterscheiden, dem Vermittlungsmakler und dem Nachweismakler. Der Vermittlungsmakler handelt aktiv
als Vermittler, um einen Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer vermitteln zu können. Das Ziel
der Maklertätigkeit ist also der Abschluss eines Kaufvertrages. Der Nachweismakler hat lediglich
eine Informationspflicht gegenüber seinem Auftraggeber diesen über die Möglichkeit eines Kaufvertrages
in Kenntnis zu setzen.
Laut gesetzlicher Regelung ist die Maklergebühr eine erfolgsabhängige Provision. Ein Makler
hat nur Anspruch auf die Bezahlung der Maklergebühr, wenn es zwischen Käufer und Verkäufer zu einem
rechtsgültigen Vertragsabschluss gekommen ist. Unter Umständen ist dazu eine notarielle Beglaubigung
des Kaufvertrages notwendig. Im zweiten Fall hat der Makler einen Anspruch auf die Bezahlung der
Maklergebühr, wenn es nachweislich zu einem Abschluss des Kaufvertrages gekommen ist und dieser
Kaufvertrag auf der Tätigkeit als Nachweismakler beruht. Die gesetzlichen Grundlagen der Maklergebühr
sind in BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und HGB (Handelsgesetzbuch) festgehalten.
Die Maklergebühr muss bezahlt werden, sobald die gesetzliche Grundlage des Kaufvertrages erfüllt worden
ist. In der Regel setzt sich die Maklergebühr aus den ortsüblichen Provisionssätzen zusammen. Für
Immobilien kann die Maklergebühr bis zu 6% des Immobilienpreises betragen. In der Immobilienvermittlung
ist es in der Regel üblich, dass Käufer und Verkäufer jeweils die Hälfte der Maklergebühr bezahlen. In
einigen Bundesländern gilt aber die Regel, dass der Käufer die gesamte Maklergebühr zu zahlen hat, zum
Beispiel in Berlin, Hamburg und Hessen.
Für die Wohnungsvermittlung hat der Gesetzgeber die Maklergebühr gesetzlich beschränkt. Hier darf die
Maklergebühr 2 Kaltmieten zuzüglich 19% MwSt. nicht übersteigen. Für die Vermittlung von Sozialwohnungen
darf grundsätzlich keine Maklergebühr erhoben werden. Weitere Maklerkosten, die der Makler möglicherweise
berechnen möchte, müssen gesondert und im Vorfeld ausgewiesen werden.
Vorherige Seite: Makler | Nächste Seite: Mantelzession |