Kreditlexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z


Makler


Den Begriff Makler bringt am ehesten mit dem Immobilienmakler in Verbindung, doch die Tätigkeit eines Maklers ist sehr viel weiter definiert, als ausschließlich auf die Vermittlung von Wohnungen, Häusern oder gewerblichen Immobilien. Versicherungsmakler, Finanzmakler und Börsenmakler gehören ebenfalls zum weiter gefassten Begriff Makler. Der Begriff Makler brachte in seiner ursprünglichen Bedeutung "das Geschäfte machen" zum Ausdruck und leitet sich ab aus dem Niederdeutschen für "maken"= "machen".

In Deutschland ist der Makler Vermittler für Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen. Dies können sowohl Miet- und Kaufverträge sein, als auch der Handel mit Börsenpapieren, Versicherungen oder Kreditverträgen. Zur Ausübung der Tätigkeit als Makler bedarf es einer gesetzlichen Erlaubnis, die in §34c des GewO definiert ist. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit als Makler sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) festgehalten. Unterschieden wird zwischen dem unabhängigen Makler und dem spezifischen Fall des Versicherungsmaklers. Während der unabhängige Makler zwischen den Parteien des Verkäufers und Käufers vermitteln muss, steht der Versicherungsmakler ausschließlich auf der Seite des Kunden. Dies unterscheidet den Versicherungsmakler auch wesentlich von der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters. Der Versicherungsmakler hat die Aufgabe aus verschiedenen Versicherungsangeboten das beste Angebot für seinen Kunden zu ermitteln. Der Versicherungsvertreter hingegen ist nur für eine Versicherungsgesellschaft tätig und hat deren Interessen zu vertreten.

Das Honorar des Maklers wird als Provision oder Courtage bezeichnet. Die Höhe der Provision ist frei vereinbar. Bei Immobilienverkäufen kann die Maklergebühr bis zu 6% des Kaufpreises ausmachen. In der Wohnungsvermittlung ist das Honorar des Maklers auf maximal 2 Kaltmieten begrenzt. Falls nicht anders vereinbart, tragen im Falle des Immobilienmaklers beide Parteien jeweils die Hälfte der Maklerprovision.

Der Makler arbeitet auf eigenes Risiko, so dass die Vermittlung eines Maklers jeweils als Vorleistung zu verstehen ist. Die Tätigkeit des Maklers wird in zwei Abschlussarten unterteilt, der Nachweismakler und der Vermittlungsmakler. Der Nachweismakler leistet lediglich die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages und übernimmt keine Gewähr für die Qualität des abgeschlossenen Vertrages. Der Vermittlungsmakler hat in seiner Tätigkeit stets die Interessen beider Seiten zu wahren und ist gesetzlich zur Neutralität verpflichtet. Im Gegensatz zum Nachweismakler kann der Vermittlungsmakler haftbar gemacht werden, wenn er ihm bereits bekannte Mängel verschweigt.



Vorherige Seite: Mahnung Nächste Seite: Maklergebühr


zurück zur Übersicht