Kreditlexikon

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Lohn- und Gehaltsabtretung


Die Lohn- und Gehaltsabtretung ist eine Form der Kreditsicherung. Die Lohn- und Gehaltsabtretung bemächtigt den Kreditgeber bei Zahlungsausfall der Kredittilgung künftig alle Lohn-, Gehalts- oder Rentenzahlungen direkt beim Arbeitgeber einzufordern. Die Lohn- und Gehaltsabtretung darf aber nur bis zum pfändbaren Teil des Einkommens durchgeführt werden. In der Regel wird bei Kreditverträgen für Raten- oder Dispositionskrediten eine entsprechende Vereinbarung in den Kreditvertrag aufgenommen.

Sollte der Kreditnehmer in Rückzahlungsschwierigkeiten geraten und seine Tilgungen nicht mehr bedienen können, muss er die Lohn- und Gehaltsabtretung seinem Arbeitgeber vorlegen. Der pfändbare Teil des Einkommens wird dann direkt an den Gläubiger abgetreten, ohne dass der Kreditnehmer noch Zugriff auf das Geld hätte. Leider hat eine Lohn- und Gehaltsabtretung häufig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. In vielen Fällen wird in den Arbeitsverträgen bereits vereinbart, dass eine Lohn- und Gehaltsabtretung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist. Ist diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag festgehalten, darf der Kreditnehmer die Lohn- und Gehaltsabtretung nicht vornehmen. Liegen mehr als eine Lohn- und Gehaltsabtretung vor, werden diese nach der zeitlichen Priorität bedient. Dann wird die zuerst vorliegende und wirksame Lohn- und Gehaltsabtretung auch zuerst bedient.

Im Zusammenhang mit dem Abtretungsvorrang erhält der Gläubiger, der die älteste und wirksame Lohn- und Gehaltsabtretung besitzt, zwei Jahre lang den pfändbaren Teil des Einkommens. Sollte die Lohn- und Gehaltsabtretung erst nachträglich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, liegt aber vor diesem Zeitpunkt bereits eine wirksame Lohn- und Gehaltsabtretung vor, ist der Gläubiger berechtigt die Wirksamkeit der Klausel im Arbeitsvertrag anzufechten. Da die Lohn- und Gehaltsabtretung für den Arbeitgeber mit einem erhöhten und unbezahlten Arbeitsaufwand verbunden ist, lehnen zahlreiche Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsabtretung ab.

Ab dem 01.01.2012 tritt ein neues Gesetz in Kraft. Ab diesem Datum ist der pfändbare Teil des Einkommens nur noch auf dem P-Konto gesichert. Wer bis zu diesem Datum sein Girokonto nicht in ein P-Konto umgewandelt hat, muss damit rechnen, dass das gesamte Einkommen gepfändet wird. Der Pfändungsschutz ist mit diesem Datum nur noch auf dem P-Konto gegeben.



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