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Die Lohn- und Gehaltsabtretung ist eine Form der Kreditsicherung. Die Lohn- und Gehaltsabtretung
bemächtigt den Kreditgeber bei Zahlungsausfall der Kredittilgung künftig alle Lohn-, Gehalts- oder
Rentenzahlungen direkt beim Arbeitgeber einzufordern. Die Lohn- und Gehaltsabtretung darf aber nur bis
zum pfändbaren Teil des Einkommens durchgeführt werden. In der Regel wird bei Kreditverträgen für
Raten- oder Dispositionskrediten eine entsprechende Vereinbarung in den
Kreditvertrag aufgenommen.
Sollte der Kreditnehmer in Rückzahlungsschwierigkeiten geraten und seine Tilgungen nicht mehr bedienen
können, muss er die Lohn- und Gehaltsabtretung seinem Arbeitgeber vorlegen. Der pfändbare Teil des
Einkommens wird dann direkt an den Gläubiger abgetreten, ohne dass der Kreditnehmer noch Zugriff
auf das Geld hätte. Leider hat eine Lohn- und Gehaltsabtretung häufig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
zur Folge. In vielen Fällen wird in den Arbeitsverträgen bereits vereinbart, dass eine Lohn- und
Gehaltsabtretung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist. Ist diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag
festgehalten, darf der Kreditnehmer die Lohn- und Gehaltsabtretung nicht vornehmen. Liegen mehr als eine
Lohn- und Gehaltsabtretung vor, werden diese nach der zeitlichen Priorität bedient. Dann wird die zuerst
vorliegende und wirksame Lohn- und Gehaltsabtretung auch zuerst bedient.
Im Zusammenhang mit dem Abtretungsvorrang erhält der Gläubiger, der die älteste und wirksame Lohn- und
Gehaltsabtretung besitzt, zwei Jahre lang den pfändbaren Teil des Einkommens. Sollte die Lohn- und
Gehaltsabtretung erst nachträglich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, liegt aber vor diesem
Zeitpunkt bereits eine wirksame Lohn- und Gehaltsabtretung vor, ist der Gläubiger berechtigt die
Wirksamkeit der Klausel im Arbeitsvertrag anzufechten. Da die Lohn- und Gehaltsabtretung für den
Arbeitgeber mit einem erhöhten und unbezahlten Arbeitsaufwand verbunden ist, lehnen zahlreiche
Arbeitgeber die Lohn- und Gehaltsabtretung ab.
Ab dem 01.01.2012 tritt ein neues Gesetz in Kraft. Ab diesem Datum ist der pfändbare Teil
des Einkommens nur noch auf dem P-Konto gesichert. Wer bis zu diesem Datum sein Girokonto nicht in
ein P-Konto umgewandelt hat, muss damit rechnen, dass das gesamte Einkommen gepfändet wird. Der
Pfändungsschutz ist mit diesem Datum nur noch auf dem P-Konto gegeben.
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